Dem Verfahren liegt Rechtsstreit zwischen Kunden und der Stadtwerke Klagenfurt AG als privater Wasserversorger zugrunde. Die Stadtwerke hatten bei VWasserversorgungsverträgen durch eine Änderungskündigung die Entgelte einseitig erhöht. Die Kläger begehren die Feststellung, dass das erhöhte Entgelt nicht eingehoben werden darf bzw der Wasserbezug nicht technisch beschränkt werden darf.
Der OGH geht davon aus, dass im Bereich der freien Marktwirtschaft es nicht zulässig sei, ein Dauerschuldverhältnis außerordentlich zu kündigen und in der Folge ein höheres Entgelt zu verlangen (Änderungskündigung), weil die vereinbarte Leistung wegen vermeidbarer Kalkulationsfehler mit den vereinbarten Entgelten nicht kostendeckend erbracht werden kann. Beide Vertragsteile tragen in solchen Fällen das Risiko der Insolvenz solcher Unternehmer. (Eine ordentliche Kündingung gemäß Vertrag wäre allerdings durchas zulässig.)
Bei einem Monopolisten (hier Stadtwerke Klagenfurt AG) hingegen kommt es für die Frage, ob unternehmerische Fehlentscheidungen, die zu einem wirtschaftlichen Misserfolg und zur Insolvenzgefahr führen, kostenmäßig auf die Kunden im Weg der außerordentlichen Änderungskündigung überwälzt werden können, darauf an, ob im Vorhinein die Fehlerhaftigkeit der wirtschaftlichen Entscheidung erkennbar war.
Für die Frage der Erkennbarkeit der fehlerhaften wirtschaftlichen Entscheidung durch die Vertretungsorgane des Unternehmens ist der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB heranzuziehen. Ist dies zu bejahen, dann ist eine Änderungskündigung ausgeschlossen. In diesem Fall ist wäre es die Pflicht der jener Gebietskörperschaft, die die Aufgabe der Daseinsvorsorge an den Monopolisten ausgelagert hat, die Insolvenz durch ausreichende Dotierung abzuwenden. Ist hingegen für den Monopolisten die wirtschaftliche Fehlentscheidung - gemessen am Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB - nicht erkennbar bzw erst nachträglich feststellbar, dann kann der Monopolist die Folgen einer solchen Entscheidung auf die Kunden überwälzen.
OGH 28.11.2013, 6 Ob 182/13b
Anmerkung: Das Verfahren wird nun in erster Instanz fortgesetzt, um diese Fragen abzuklären.