Der OGH kam zu dem Schluss, dass zwei der vom VKI beanstandeten Klauseln zulässig sind, da sie nur auf die Folgen hinweisen, die Dritte vorsehen könnten: Nämlich dass es regelmäßig zu einer Stornierung von Flügen führe, wenn der Hinflug nicht wahrgenommen werde oder eine geforderte Rückflugbestätigung nicht vorgenommen werde. Dass derartige Klauseln in den AGB einer Airline unzulässig wären, darauf stellt der OGH nicht ab. Er hält es offenbar für unproblematisch, wenn ein Reisevermittler auf unzulässige Rechtsfolgen "bloß hinweist".
HG Wien 11.08.2016, 43 Cg 6/16d
OLG Wien 29.11.2016, 5 R 164/16y
OGH 20.12.2017, 8 Ob 24/17p
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien
Anmerkung:
Dass Konsumenten regelmäßig nicht zwischen solchen "Hinweisen" und AGB unterscheiden können, wird zu verstärkter Rechtsunsicherheit führen: Nicht nur, dass die Abgrenzung, die der OGH in dieser Entscheidung vertritt, in der Praxis schwierig ist, sehen sich Verbraucher auch damit konfrontiert, dass es Unternehmen ungestraft möglich sein soll, unzulässige Rechtsfolgen anzudrohen, die Dritte vorsehen könnten.