Eine nach UWG jedenfalls unzulässige, weil aggressive Geschäftspraktik liegt vor, wenn in der Werbung Kinder direkt zum Kauf von Produkten aufgefordert werden oder sie dazu aufgefordert werden, ihre Eltern zum Kauf der Produkte zu überreden (Z 28 des Anhangs zum UWG).
Gegen dieses Verbot hat die Supermarktkette Billa nach der E des OGH verstoßen, indem unter Verwendung des Imperativs ("Hol dir jetzt dein Stickerbuch!") zum Erwerb des Sammelalbums aufgefordert wurde.
Ein nach UWG unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls verbotener Einsatz von Kindern als "Kaufmotivatoren" (Quengelfaktor) liegt dagegen nach Ansicht des OGH nicht vor. Zwar diente die Aktion dem OGH zufolge unzweifelhaft dazu, den Sammeltrieb der Kinder auszunutzen, bewusst Gruppendruck zu erzeugen, und Kinder dafür einzusetzen, um das Kaufverhalten der Eltern zu beeinflussen. Dies reiche aber für eine lauterkeitsrechtlich nach § 1a UWG verbotene Belästigung der Eltern nicht aus.
OGH 19.03.2013, 4 Ob 244/12d
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Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle und Langer Rechtsanwälte KG in Wien