Zum Inhalt

OGH zu Entfall des Rücktrittsrechts nach Leistungserbringung

Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 FAGG erlischt das Rücktrittsrecht des Verbrauchers bei einem Dienstleistungsvertrag mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher (1) ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistungserbringung schon vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen wird (§ 10), und (2) bestätigt hat, vom Verlust seines Rücktrittsrechts mit vollständiger Vertragserfüllung Kenntnis zu haben. Die Einhaltung der Informationspflichten gem § 4 Abs 1 FAGG ist nicht Voraussetzung für das Erlöschen des Rücktrittsrechts; nach vollständiger Leistungserbringung ist auch bei einer Verlängerung der Frist gem § 12 Abs 1 FAGG kein Rücktritt mehr möglich.


Ein ausdrückliches Verlangen iSd § 10 und § 18 Abs 1 Z 1 FAGG liegt auch dann vor, wenn der Verbraucher mündlich den Wunsch nach einem vorzeitigen Leistungsbeginn äußert, der Unternehmer daraufhin im Vertragsformular ein Kästchen neben dem entsprechenden Text ankreuzt und der Verbraucher das Formular anschließend unterfertigt. Ferner genügt die Erklärung des ausdrücklichen Verlangens durch den Verbraucher; eine vorangehende Aufforderung des Unternehmers ist entgegen dem Wortlaut von § 10 nicht erforderlich.

OGH 29.11.2017, 8 Ob 122/17z

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die prepmymeal GmbH wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. prepmymeal hat am 17. März 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FLAGA

Unterlassungserklärung von FLAGA

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die FLAGA GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung und Demontagekosten gegen die gesetzlichen Bestimmungen. FLAGA hat am 27. Jänner 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Federal Express Europe, Inc. wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von FedEx Europe verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. FedEx Europe hat am 22.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang