Der Verein für Konsumenteninformation unterstützt im Auftrag des Sozialministeriums für die AnlegerInnen von geschlossenen Fonds des Hamburger Emmissionshauses MPC Münchmeyer Petersen Capital AG eine Reihe von Gerichtsverfahren gegen die MPC und ihre Tochterfirmen (TVP ist der Treuhänder bei den Fonds, CPM war die österreichische Vertriebs-organnisation). Neben vielen anderen Einwendungen beruft sich die MPC immer auch auf die Verjährung der Ansprüche.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat jüngst in einer Reihe von Entscheidungen (an denen der VKI nicht beteiligt war) dazu Stellung genommen: Die Trennungsthese (Verjährung beginnt für jeden Beratungsfehler gesondert) ist inzwischen ständige Rechtsprechung. Ob die Nichtaufklärung über die rechtliche Qualität von Ausschüttungen einen eigenständigen Beratungsfehler darstellt, hängt jedoch stets vom konkreten Einzelfall ab. Der VKI vertritt die Interessen von inzwischen weit über 3000 österreichischen AnlegerInnen gegen das Emissionshaus MPC Münchmeyer Petersen Capital AG in Hamburg. Es werden insgesamt über 170 Mio Euro an Schadenersatz für Prospekt- und Beratungsfehler bei verschiedenen Schiffs- und Hollandimmobilienfonds verfolgt.
Schadenersatzansprüche verjähren in Österreich innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (relative Verjährungsfrist). Die absolute Verjährungsfrist beträgt in Österreich aber 30 Jahre ab Vertragsabschluss, in Deutschland dagegen nur zehn Jahre.
Der Oberste Gerichtshof geht inzwischen - was eine Mehrzahl von Beratungsfehlern betrifft - von der "Trennungsthese" aus; d.h. für jeden einzelnen Beratungsfehler wird die Verjährung konkret ab dem Zeitpunkt berechnet, zu dem der Geschädigte den Schaden und den Schädiger (also insbesondere den Fehler) erkannt hat oder erkennen konnte (4 Ob 102/13y ; 6 Ob 153/15s; 3 Ob 112/15i; 5 Ob 133/15t). Geschlossene Fonds sind besonderes komplexe Veranlagungsprodukte, weshalb es nach Erfahrung des VKI in der Praxis häufig zu mehren Beratungsfehlern gekommen ist. So wurden Anleger regelmäßig nicht nur falsch über Risiken aufgeklärt, auch über Weichkosten, Kick-back Zahlungen an Banken oder über die schwierigen Auflösungsmodalitäten wurde häufig falsch informiert.
Nach der Judikatur des OGH ist jeder dieser Beratungsfehler hinsichtlich seiner Verjährung einzeln zu prüfen. Umstritten ist die Aufklärungsverpflichtung zum Wesen von Ausschüttungen. Anlegern war oftmals unbekannt, dass die an sie ausbezahlten Ausschüttungen nicht aus Gewinnen stammten, sondern nur eine Rückzahlung der Einlage darstellten und daher Rückforderungen auf sie zukommen können. Während der 3. Senat des OGH die Notwendigkeit sieht, über diese Besonderheit genau aufzuklären (Ausschüttungsschwindel – 3 Ob 112/15i), sehen der 5. und 6. Senat des OGH in der Rückforderbarkeit von Ausschüttungen nur einen Teilaspekt des Totalverlustrisikos. Die Verjährung werde hier in dem Zeitpunkt schlagend, in dem der Anleger über das Totalverlustrisiko Bescheid wisse (5 Ob 133/15t; 6 Ob 193/15y).
Aus den Begründungen der beiden OGH-Senate ist aber klar erkennbar: Das gilt nur, wenn dem Anleger nicht vermittelt wurde, dass es sich bei den Ausschüttungen um eine Verzinsung des Kapitals (oder Gewinne, Renditen, Erträge) handeln würde.
Der OGH moniert indirekt, dass die jeweiligen Kläger nicht vorgebracht hätten, dass sie über den Ertrag der Fonds insoweit falsch aufgeklärt wurden, als ihnen Zinsen bzw Erträge versprochen wurden und der Hinweis, dass es sich bei einer Vielzahl der Ausschüttungen nur um die Rückzahlung des eigenen Geldes handeln würde, unterbliebt. Eine Irreführung über die Ertragschancen der Fonds ist aber mit Sicherheit ein anderer Beratungsfehler, als nicht auf ein Totalrisiko (Verlust des Kapitals) hinzuweisen.