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OGH zu Rauchen auf dem Balkon: Nachbarn müssen wechselseitig Rücksicht nehmen

Ein Mieter fühlte sich durch den täglichen Zigarrenkonsum seines Nachbarn gestört, da der Rauchgeruch in seine Wohnung ziehe. Der OGH beendete den Nachbarschaftsstreit mit einer Gebrauchsregelung nach Zeitabschnitten, die auf einem ausgewogenen Interessenausgleich beruhe und auch persönliche Lebensumstände und individuelle Gewohnheiten im Einzelfall berücksichtige.

Die beiden Nachbarn wohnen in der Wiener Innenstadt, die beiden schräg übereinander liegenden Mietwohnungen verfügen jeweils über einen Balkon. Der Beklagte raucht 1 bis 2 Zigarren am Tag, eine in der Regel nachts: im Sommer auf dem Balkon oder bei geöffnetem Fenster, im Winter und bei Schlechtwetter in der Wohnung bei geschlossenem Fenster und anschließendem Lüften. Dabei dringt der Rauchgeruch in die Wohnung des Klägers ein; wenn er im Sommer das Fenster nachts geöffnet lässt, wird er vom deutlich wahrnehmbaren Zigarrengeruch wach.

Der OGH bestätigte die Ansicht des Berufungsgerichts, dass nur mit einer Zeitabschnittsregelung ein angemessener Interessenausgleich vorgenommen werden könne.

Dem Beklagten sei es daher zu bestimmten Zeiten zu untersagen, auf dem Balkon oder bei geöffnetem Fenster bzw. anschließendem Lüften zu rauchen. Konkret schränkte der OGH das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot, zwischen 22:00 und 6:00 auf die Nachbarwohnung durch die von der Wohnung des Beklagten ausgehende Immissonen einzuwirken, dahingehend ein, als dies nur in den Sommermonaten von Mai bis Oktober gelte; in der kälteren Jahreszeit von November bis April sei nach dem Vorbringen des Klägers davon auszugehen, dass er die Fenster nachts geschlossen halte und daher durch das Rauchverhalten des Beklagten nicht in seiner Nachtruhe gestört werde.

Darüber hinaus weitete der OGH das Rauchverbot dahingehend aus, als es auch untertags während der üblichen Essens- und Ruhezeiten zu gelten habe (8 bis 10, 12 bis 15 und 18 bis 20 Uhr), wobei er auch hier zwischen Sommer- und Wintermonaten unterschied und in der kälteren Jahreszeit kürzere Zeiträume für angemessen hielt (9 bis 10, 13 bis 14 und 19 bis 20). Diese Gebrauchsregelung diene einem gerechten Interessensausgleich, wobei auf den Maßstab des "Durchschnittsmenschen" abzustellen war.

Unberührt bleibe damit freilich das Recht des Beklagten, zu diesen Zeiten in seiner Wohnung bei geschlossenem Fenster zu rauchen, sofern er auch auf ein anschließendes Lüften während dieses Zeitraums verzichte.

OGH 16.11.2016, 2 Ob 1/16k

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