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OGH zu Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude

Der OGH korrigiert die bisherige Rechtsprechung, wonach vielfach als Voraussetzung für einen Anspruch auf entgangene Urlaubsfreude eine Untergrenze an Preisminderung von 50% für vorhandene Mängel angenommen wurde.

Viele Musterprozesse des VKI - im Auftrag des BMASK - zeigten: Gerichte wiesen den Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude großzügig mit der Begründung ab, die für den Anspruch erforderliche Erheblichkeitsschwelle sei aufgrund eines zu niedrigen Preisminderungsanspruches nicht erreicht, oder der Anspruch sei bereits mit der zugesprochenen Preisminderung abgegolten.

Diese Rechtsprechung hat der OGH in einem Musterprozess des VKI - im Auftrag des BMASK -  nun korrigiert. Nach dem OGH kommt es nämlich nicht darauf an, dass erst eine Preisminderung von rund 50 Prozent zugesprochen werden muss, um den Anspruch zu begründen. Vielmehr steht der Anspruch nur dann nicht zu, wenn - im Sinne einer Bagatellgrenze - nur geringfügige Beeinträchtigungen vorliegen. Als solche bezeichnet der Gesetzgeber etwa eine geringfügige Verspätung, den Ausfall einer Abendveranstaltung oder einen Unterkunftsmangel, der rasch und vollständig behoben wird. Im Ergebnis steht der Anspruch daher nur dann nicht zu, wenn nicht einmal ein Preisminderungsanspruch besteht. Klargestellt hat der OGH auch, dass der Reisepreis einer gebuchten Reise für die Höhe des Schadenersatzanspruches nicht alleine oder auch nur überwiegend ausschlagend ist.

In diesem Sinn ist mit dem OGH zu hoffen, dass die zukünftig zu erfolgende großzügigere Bemessung des Schadenersatzes einen zusätzlichen Anreiz für Reiseveranstalter bietet, ihre vertraglichen Zusagen einzuhalten und die von ihnen übernommenen Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen.

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