Zum Inhalt

OGH zu Schrems vs facebook

Nach der EuGH-Vorabentscheidung (C-498/16) erging nun auch das entsprechende OGH-Urteil in der Rechtssache Max Schrems gegen Facebook.

Der Kläger Max Schrems hatte sich von anderen Facebook-Nutzer aus Österreich, Indien und Deutschland Ansprüche gegen Facebook Ireland (Limited mit Sitz in Irland) abtreten lassen und das soziale Netzwerk wegen Verletzungen der Rechte auf Achtung der Privatsphäre und auf Datenschutz vor österreichischen Gerichten gesammelt geklagt.

Wie auch bereits der EuGH dazu ausgesprochen hatte, kann sich der Kläger hinsichtlich seiner persönlichen Ansprüche auf den Verbrauchergerichtsstand stützen kann, nicht jedoch hinsichtlich der ihm abgetretenen Ansprüche von Personen mit Wohnsitz in anderen Gerichtssprengeln.

In der Entscheidung führt der OGH weiters aus, dass durch die Beschwerden des Klägers bei der irischen Datenschutzkommission keine Streitanhängigkeit vorliegt (würde Streitanhängigkeit gegeben sein, müsste das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen bzw bei Feststehen der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts, sich für unzuständig erklären). Bei der irischen Datenschutzkommission handelt es sich nämlich um eine Verwaltungsbehörde, deren Verfahren in erster Linie öffentlichen Interessen dient, während es im konkreten Verfahren um einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch geht.

OGH 28.2.2018, 6 Ob 23/18b

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang