Der Kläger Max Schrems hatte sich von anderen Facebook-Nutzer aus Österreich, Indien und Deutschland Ansprüche gegen Facebook Ireland (Limited mit Sitz in Irland) abtreten lassen und das soziale Netzwerk wegen Verletzungen der Rechte auf Achtung der Privatsphäre und auf Datenschutz vor österreichischen Gerichten gesammelt geklagt.
Wie auch bereits der EuGH dazu ausgesprochen hatte, kann sich der Kläger hinsichtlich seiner persönlichen Ansprüche auf den Verbrauchergerichtsstand stützen kann, nicht jedoch hinsichtlich der ihm abgetretenen Ansprüche von Personen mit Wohnsitz in anderen Gerichtssprengeln.
In der Entscheidung führt der OGH weiters aus, dass durch die Beschwerden des Klägers bei der irischen Datenschutzkommission keine Streitanhängigkeit vorliegt (würde Streitanhängigkeit gegeben sein, müsste das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen bzw bei Feststehen der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts, sich für unzuständig erklären). Bei der irischen Datenschutzkommission handelt es sich nämlich um eine Verwaltungsbehörde, deren Verfahren in erster Linie öffentlichen Interessen dient, während es im konkreten Verfahren um einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch geht.
OGH 28.2.2018, 6 Ob 23/18b