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OGH zu Zalando AGB

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Zalando AG (Sitz in Deutschland) wegen derer AGB bzw Datenschutzerklärung (aus 2012). Der OGH hat nun 7 Klauseln für unzulässig erklärt.

Der VKI hatte bereits im Jahr 2012 die Klage wegen der Klauseln aus den AGB Fassung 2012 eingebracht. Beanstandet wurden u.a. Klauseln über das Beschaffungsrisiko, Haftungsfreizeichnungen, zum Rücktrittsrecht und Datenschutzklauseln.

Das Verfahren war einige Zeit unterbrochen, da das Parallelverfahren gegen Amazon zur Frage des anzuwendenden Rechts beim EuGH anhängig war. Nachdem der EuGH und der OGH zur Anwendbarkeit des österreichischen Rechts kamen, liegt nun auch die OGH-Entscheidung im Verfahren gegen die Zalando AG vor. Da sich die Zalando SE, mit ihrer Webseite, die eine Top-Level-Domain .at aufweist, (auch) an österreichische Kunden richtet, kommt grundsätzlich österreichisches Recht zur Anwendung. 7 der 8 revisionsgegenständlichen Klauseln wurden nun vom OGH für rechtswidrig eingestuft.

Eine dieser Klauseln sah vor, dass die Zalando SE nicht das Beschaffungsrisiko übernimmt, sondern nur zur Lieferung aus ihrem Warenvorrat und der von ihr bei ihren Lieferanten bestellten Warenlieferungen verpflichtet ist. Der OGH sprach nun aus, dass die Verschaffung der Sache die Kardinalpflicht beim Kaufvertrag darstellt. Eine Überwälzung dieses Risikos auf den Verbraucher ist unzulässig. Wird eine Ware beworben, so erwartet der Verkehr, dass sie im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbeankündigung vorrätig ist.

Eine andere Klausel schloss die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden aus. Dazu führte der OGH aus, dass eine Freizeichnung bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten für die von einem Unternehmer leicht fahrlässig verursachten Schäden gröblich benachteiligend ist.

OGH 21.12.2017, 4 Ob 228/17h
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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