Die Bundesarbeiterkammer klagte einen Anbieter der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge wegen der vorgesehenen Bindung von 15 Jahren. Eine Kündigung sollte nach den Vertragsklauseln erst nach 15 Jahren möglich sein.
Für den Obersten Gerichtshof ist eine derartige Bindung unzulässig. Der OGH verweist darauf, dass die Bestimmungen zur Zukunftsvorsorge im EStG (§ 108g Abs 1 Z 2 EStG) einen Verzicht auf eine Kündigung für einen Zeitraum von "zumindest zehn Jahren" vorsehen. Diese Bestimmung bedeutet auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien, dass der Versicherungsnehmer nach Ablauf der 10 Jahres-Frist über sein Kapital verfügen kann.
Nur für den Zeitraum von 10 Jahren geht daher die 10-Jahres-Bindung im EStG der versicherungsrechtlichen Kündigungsmöglichkeit vor. Nach Ablauf der 10-Jahres-Frist hingegen sind die zwingenden Kündigungsrechte des § 165 VersVG zu beachten.
Konsumenten können somit nach Ablauf von 10 Jahren die prämiengeförderte Zukunftsvorsorge jeweils zum Schluss des Versicherungsjahres kündigen.
OGH 9.5.2012, 7 Ob 40/12a
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Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien