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OGH zum Anwendungsbereich von § 879 Abs 3 ABGB

In einer - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - vom VKI geführten Verbandsklage hat der OGH ausgesprochen, dass eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB ausschließlich zwischen den Vertragspartnern von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geprüft werden kann.

Das Ziel der Verbandsklage gegen ein Inkassobüro war die Klärung der Frage, ob die in der Inkassogebühren -Verordnung (VO 141/1996))  genannten Schuldnergebühren nach der Schadenersatznorm des § 1333 Abs 2 ABGB iVm § 879 Abs 3 ABGB auf den Schuldner überwälzt werden können.

Gegenstand des Verfahrens war folgende Klausel in den Geschäftsbedingungen (AGB) eines Inkassobüros: " Die Kosten der außergerichtlichen - gemäß Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. 141/1996 § 3-6- und gerichtlichen Betreibungen werden im Namen des Auftraggebers gegen den Schuldner geltend gemacht". Diese AGB gelangen in Verträgen zwischen dem Inkassobüro und seinen Auftraggebern, den Gläubigern der einzutreibenden Forderungen, zur Anwendung, nicht direkt gegenüber den Schuldnern (Verbrauchern) der zum Inkasso übergebenen Forderungen.

Der OGH wie auch die Vorinstanzen kamen zur Ansicht, das § 879 Abs 3 ABGB nur zwischen den Vertragspartnern zur Anwendung käme. Die Klageberechtigung könne sich daher auch nur auf diesen Bereich beziehen. Sie prüften daher die Frage nicht mehr, ob die Klausel gegen § 1333 Abs 2 ABGB verstößt, wonach ein Kostenersatz vom Schuldner verschuldeter und dem Gläubiger erwachsener Schäden durch den Einsatz außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen nur dann vorgesehen ist, wenn diese Kosten notwendig und zweckentspechend sind und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

OGH 1.9.2010, 6 Ob 134/10i

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