Unter großer medialer Aufmerksamkeit wurde mit 1.1.2018 der Pflegeregress in Österreich abgeschafft. Zuvor konnte sich der Sozialhilfeträger hinsichtlich erbrachter Pflegeleistungen in erster Linie beim Pflegenden, in der Praxis oft bei dessen Erben bzw der Verlassenschaft einen Großteil der erbrachten Leistungen zurückholen. Dh, wurde Sozialhilfe gewährt und war Vermögen (zB Liegenschaft, Sparguthaben) vorhanden, musste man damit rechnen, dass der Sozialhilfeträger sich regressiert. Seit 1.1.2018 ist der Pflegeregress verfassungsrechtlich verboten. Seit diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen.
Zum dahinterliegenden Sachverhalt: Der klagende Sozialhilfeträger begehrte vom Beklagten Ersatz für übernommene Sozialhilfekosten. Die Mutter des Beklagten war 2013 für ca 3 Monate in einem Geriatriezentrum in Kurzzeitpflege, wofür der klagende Fonds Leistungen erbrachte. Die Mutter bezahlte zu Lebzeiten selbst einen Teil zurück, der Beklagte sollte als Erbe den Rest ersetzen.
Der OGH entschied nun, dass das Verbot des Pflegeregresses "bereits vor dem 1. 1. 2018 verwirklichte Sachverhalte erfasst und das geänderte Recht von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist". Die Frage, ob das Gesetz auch die Durchsetzung von vor diesem Stichtag bereits zu Recht erkannter Ansprüche hindert, musste hier laut OGH nicht untersucht werden.
OGH 30.4.2018, 1 Ob 62/18a