Zum Inhalt

OGH zur Abgrenzung zwischen "Assembler" und "montierendem Händler"

Erstmals stellt nun der OGH Kriterien zur Abgrenzung zwischen dem nach § 3 PHG haftendem Hersteller eines von ihm zusammengesetzten neuen Produktes (Assembling) und der nichthaftungsbegründenden Tätigkeit als montierender Händler auf.

Es kommt demnach nicht darauf an, ob die Montage auf Wunsch des Kunden oder aus freien Stücken erfolgt. Die Abgrenzung zwischen der Tätigkeit als montierender Händler ist vom Fertigungsprozess im Sinne eines Assemblers anhand von verschiedenen Kriterien abzugrenzen.

Mit der Entscheidung vom 22.10.2009 stellte der OGH erstmals Abgrenzungskriterien zwischen dem nach § 3 PHG haftendem Hersteller eines von ihm zusammengesetzten neuen Produktes (in der Fachsprache als Assembling bezeichnet) und der nichthaftungsbegründenden Tätigkeit des montierenden Händlers (in der Fachsprache als "Making-Ready-Service" oder "Finishing") auf. Die Fälle der Montage, die nach der Verkehrsauffassung insgesamt betrachtet eine bloße Dienstleistung ergeben, sind vom Fertigungsprozess im Sinn des Assemblers an verschiedenen Merkmalen abzugrenzen.

Folgende Kriterien führt der OGH an: die wirtschaftliche Wertveränderung bei der Zusammenstellung des Produktes, der Umfang des durch die bewirkte Änderung ergebenden Gebrauchszweckes des Produktes, seine charakteristischen Eigenschaften (vor allem im Hinblick auf das Sicherheitsrisiko), ein über die Gestaltung der gelieferten Teile hinaus erforderliches Konstruktionswissen und Fachwissen für die Zusammenstellung des Produktes.

Letztendlich ist die Abgrenzung anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles vorzunehmen. 

Im konkreten Anlassfall erforderte der durch die zugelieferte Schwimmbadtechnik erfolgte Einbau einer Filteranlage in die Gesamtanlage ein erhebliches Fachwissen, bewirkte eine Wertänderung der Anlage und ermöglichte erst die vom Kunden gewünschte Nutzung des Schwimmbades. Der Oberste Gerichtshof bejahte somit die Haftung als Hersteller infolge Assemblings. 
 
OGH 22.10.2009, 3 Ob 171/09g

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unterlassungserklärung von FLAGA

Unterlassungserklärung von FLAGA

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die FLAGA GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung und Demontagekosten gegen die gesetzlichen Bestimmungen. FLAGA hat am 27. Jänner 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Federal Express Europe, Inc. wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von FedEx Europe verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. FedEx Europe hat am 22.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Elektrizitätswirtschaftsgesetz stellt den Strommarkt auf neue Beine

Elektrizitätswirtschaftsgesetz stellt den Strommarkt auf neue Beine

Mit dem „Günstiger-Strom-Gesetz“ wurde ein neues Elektrizitätswirtschaftsgesetz erlassen, das umfassende Neuerungen für den österreichischen Strommarkt beinhaltet. Das ElWG ist in weiten Teilen seit dem 24. Dezember 2025 in Kraft. Einzelne Bestimmungen (etwa der Sozialtarif) treten im Laufe des Jahres 2026 in Kraft.

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

Der EuGH hat aufgrund eines vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums eingeleiteten Verfahrens entschieden, dass der den Fluggästen bei Flugannullierung zu erstattende Ticketpreis auch die dem Vermittler geleistete Provision einschließt, ohne dass es erforderlich wäre, dass die Airline die genaue Höhe dieser Provision kennt.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang