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OGH zur Frage des Mitverschuldens des Geschädigten durch Bedienungsfehler

Die Frage der Eigenverantwortung und des Mitverschuldens des Geschädigten kann nur einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles beantwortet werden.

Mit seiner Entscheidung vom 22.10.2009 stellte der OGH fest, dass grundsätzliche Aussagen zur Gewichtung von Zurechnungsgründen, die allgemein anzuwenden wären, nicht möglich sind. Solche allgemein abgefassten Mitverschuldensabwägungen finden sich auch nicht in bislang ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes.
 
Der Kläger ließ 1999 die Lieferung und Installation einer Schwimmbadtechnik ausführen und eine Filteranlage installieren. Fünf Jahre funktionierte die Anlage ohne Probleme. Einen Filtersandwechsel nahm er erstmals im April 2004 vor. Die Befüllung des Beckens erfolgte rund einen Monat später, nachdem er die Zulaufhähne öffnete und die Filterpumpe einschaltete. Dabei vergaß er das im Wasserkreislauf eingebaute Rücklaufventil zum Schwimmbad zu öffnen. Dadurch kam es zu einem Druckanstieg im Filterkessel auf 2,1 bar, was letztendlich zur Explosion und zum Zerbersten des Kessels führte. Dabei verletzte sich der Kläger im Bereich des Gesichtes und des Oberschenkels. Der Hersteller wendete Mitverschulden ein. Denn hätte der Kläger das Rücklaufventil vor Inbetriebnahme der Pumpe geöffnet, wären der Druckanstieg und die Kesselexplosion unterblieben.
 
Gemäß § 11 PHG ist das Mitverschulden des Geschädigten nach § 1304 ABGB zu beurteilen. Im Konkreten war für den Geschädigten in keiner Weise erkennbar und offensichtlich, dass die Inbetriebnahme der Pumpe bei geschlossenen Ventilen nicht bloß zur Beeinträchtigung der Filteranlage, sondern zur Kesselexplosion und damit zu einer großen Gefahr für die körperliche Sicherheit für in unmittelbarer Nähe befindlichen Personen führen kann. Nach dem Stand der Technik entspricht es, den Berstdruck eines Kessels wesentlich höher auszulegen als den erwartenden Betriebsdruck. Im Konkreten hätte der Kessel zumindest für einen Überdruck von 4,5 bis 5 bar konstruiert werden müssen, sodass die Explosion bei geschlossenem Rücklaufventil unterblieben wäre. Überdies erfolgte auch keine Warnung vor der Explosionsgefahr.

Nach § 11 PHG sei die Schwere des Produktfehlers, insbesondere seine Gefährlichkeit im Einzelfall, gegenüber einem in verschiedenen Graden denkbaren Verschulden des Geschädigten im Sinne einer Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten abzuwägen.

Das Gericht stellte fest, dass einem Laien so ein Bedienungsfehler leicht passieren kann. Damit muss ein Hersteller rechnen und entsprechende Vorkehrungen treffen, zumal eine derartige Fehlbedienung für den Hersteller vorhersehbar ist. Die Anlage hätte nach dem Stand der Technik im Hinblick auf die Fehlbedienung durch Laien oder sogar durch Kinder nie explodieren dürfen. Damit verneinte der Oberste Gerichtshof eine Haftungseinschränkung des durch den Hersteller zu verantwortenden Konstruktionsfehlers. 
 
OGH 22.10.2009, 3 Ob 171/09g

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