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OGH zur Leistungspflicht der Versicherung bei Wasserschaden

Im konkreten Fall wurde grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers gerichtlich angenommen, sodass die Versicherung leistungsfrei wurde.

Nach den Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer, alle Wasserzuleitungen abzusperren, wenn das Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen wird.

Die Versicherung wird leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer diese Pflicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt.

Hier wurde grobe Fahrlässigkeit angenommen; die Versicherung musste den Schaden nicht begleichen.

OGH 9.11.2016, 7 Ob 187/16z

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