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OGH zur Mitwirkungspflicht des Käufers bei Gewährleistung

Den Käufer trifft im Rahmen der Gewährleistung die Obliegenheit, dem Verkäufer die Überprüfung des behaupteten Mangels zu ermöglichen und bei Tunlichkeit die Sache an den Verkäufer zu übersenden, oder bei Wahl des Verkäufers diesem die Abholung der Sache zu gestatten.

Der klagende Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich kaufte beim in Deutschland ansässigen beklagten Gebrauchtwagenhändler einen gebrauchten Pkw. Nach vier Monaten wurde eine erhebliche Ölverschmierung festgestellt; die Werkstatt verrechnete für Behebungsarbeiten EUR 887,60. Weil die durchgeführten Reparaturarbeiten den Ölverlust nicht behoben, brachte der Verbraucher das Fahrzeug erneut zur Werkstatt. Bei dieser Undichtheit im Motor handelt es sich um einen schweren, aber behebbaren Mangel. Der Verbraucher wollte vom Beklagten unter Bezugnahme auf die gesetzliche Gewährleistung ua diese laut Kläger „nutzlosen“ Reparaturkosten und die bedingungslosen Zusage der Mangelhaftigkeit. Der Beklagte verweigerte dies, war aber verbesserungsbereit, ua indem er bereit war, das Fahrzeug auf seine Kosten abzuholen.

Die Klage auf EUR 17.686,83 (ua Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung, Kosten für „nutzlose“ Reparatur, Standgebühr für den Pkw) wurde abgewiesen.

Weil der Kläger von Anfang an die Nutzlosigkeit der Reparatur vortrug, bestand keine Veranlassung zu einer gerichtlichen Erörterung, ob die erfolglose Reparatur für den Beklagten in Hinsicht auf die ihn treffende Verbesserungspflicht von Nutzen gewesen sei.

Der mit einem Mängelvorwurf konfrontierte Übergeber muss Gelegenheit haben, die Sache auf den angeblichen Mangel hin zu untersuchen. Folglich konnte vom Beklagten, bevor er Gelegenheit hatte, den Pkw zu untersuchen, nicht erwartet werden, dass er eine Verbesserungspflicht oder gar eine Pflicht, dem Kläger durch den angeblichen Mangel entstandene Kosten zu ersetzen, anerkennt.

Dass der Erfüllungsort der Verbesserungspflicht des Beklagten iSd § 8 Abs 1 KSchG in Österreich liegt, wurde von keiner Partei in Zweifel gezogen. Der Kläger bestreitet jedoch, dass er wegen § 8 Abs 2 KSchG verpflichtet gewesen sei, in die Abholung des Pkws durch den Beklagten einzuwilligen.

§ 8 Abs 2 KSchG besagt: „Der Unternehmer kann verlangen, dass ihm der Verbraucher, wenn es für diesen tunlich ist, die Sache übersendet. Der Unternehmer hat jedoch die Gefahr der Übersendung zu tragen.“

Untunlichkeit iSv § 8 Abs 2 KSchG?

Eine Übersendung der mangelhaften Sache vom Verbraucher an den Unternehmer ist für den Verbraucher untunlich und kann daher von ihm trotz Verlangens des Unternehmers verweigert werden, wenn die Übersendung den Verbraucher ernsthaft belastet.

Wenn der Kläger Untunlichkeit iSd § 8 Abs 2 KSchG annimmt, weil der Beklagte den Pkw nach Deutschland verbringen würde, so überzeugt dies schon deshalb nicht, weil er sich für den Kauf von einem in Deutschland ansässigen Händler entschied, bei dem er das Fahrzeug auch abholte, weshalb ihm auch eine Reparatur in Deutschland zumutbar ist.

Die Befürchtung des Klägers, bei Nichterweislichkeit eines Mangels dem Beklagten Reparaturkosten zu schulden, führt nicht zur Untunlichkeit der Übermittlung des Fahrzeugs an den Beklagten iSd § 8 Abs 2 KSchG. Ein Verbesserungsverlangen kann nicht als Erteilung eines Auftrags verstanden werden. Kommt der Übergeber bei der Untersuchung der angeblich mangelhaften Sache zum Ergebnis, dass kein Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts vorliegt, sondern der Mangel erst nach der Übergabe entstanden ist, so muss er sich, will er die Sache dennoch reparieren, nach § 1037 Satz 1 ABGB um die „Einwilligung“ des Übernehmers bemühen. Bei der Tunlichkeitsprüfung iSd § 8 Abs 2 KSchG ist davon auszugehen, dass der Übergeber sich an diese Grundregel hält und nicht eigenmächtig repariert und sodann Aufwandersatz verlangt. Die dem Übergeber durch die Überprüfung des sich als unberechtigt erweisenden Verbesserungsbegehrens entstandenen Kosten hat der Übergeber nach dispositivem Recht grundsätzlich selbst zu tragen, hat der Übergeber doch – kommen nicht besondere Umstände hinzu – gegen den Verbesserung begehrenden Übernehmer keinen Schadenersatzanspruch.

Übersenden iSv § 8 Abs 2 KSchG

Nach dem Wortlaut § 8 Abs 2 Satz 1 KSchG kann der Unternehmer bloß verlangen, dass ihm der Verbraucher die Sache „übersendet“, der Beklagte wollte das Fahrzeug aber abholen.

Nach § 8 Abs 2 Satz 2 KSchG trägt der Unternehmer die Gefahr der Übersendung, nach § 8 Abs 3 KSchG zudem die Kosten der Versendung. Aufgrund der Gefahr- und Kostentragung durch den Unternehmer muss diesem grundsätzlich die Entscheidung über die Versendungsart zugebilligt werden. Wenn der Unternehmer sogar die für den Verbraucher zwar nach § 8 Abs 3 KSchG kostenfreie, aber doch mit einem gewissen Organisationsaufwand verbundene Übersendung verlangen kann, so kann er umso mehr verlangen, die Sache abholen zu dürfen. Gründe dafür, dass die Abholung als solche für den Kläger hier untunlich gewesen wäre, sind nicht ersichtlich.

 

Der Kläger hat daher seine Obliegenheit, dem Beklagten die Überprüfung des behaupteten Mangels zu ermöglichen, sowie seine Obliegenheit, nach § 8 Abs 2 Satz 1 KSchG (argumento a maiore ad minus) dem Beklagten die Abholung des Fahrzeugs zu gestatten, verletzt. Erst im Wege der Erstattung von Befund und Gutachten über die Mangelhaftigkeit des Pkws durch den vom Gericht hinzugezogenen Sachverständigen gelangte der Beklagte in jene Position, die vorgelegen hätte, wäre der Kläger der Obliegenheit, dem Beklagten die Überprüfung des Mangels zu ermöglichen, nachgekommen. In der – zutreffend mit Nichtwissen begründeten – vorherigen Bestreitung der Mangelhaftigkeit des Pkws war aus diesem Grund keine (endgültige) Verweigerung des Verbesserungsanspruchs des Klägers zu erblicken. Weil der Beklagte sich sogleich nach Vorliegen des Gutachtens bereit erklärte, den Mangel zu beseitigen, erweist sich der auf den sekundären Gewährleistungsbehelf der Wandlung gestützte Anspruch auf (teilweise) Rückzahlung des Kaufpreises als nicht berechtigt.

OGH 25.3.2021, 8 Ob 5/21z

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