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OGH zur Verjährungsfrist bei Viehmängel

Das Gesetz sieht bei Viehmängel – abweichend von der allgemeinen Verjährungsfrist – eine kurze Frist von sechs Wochen vor. Diese kurze Frist betrifft aber nicht alle Mängel, die hier auftreten, sondern nur Krankheiten. Ihre Anwendung auf andere Mängel ist nicht gerechtfertigt. Im konkreten Fall wurden die Tiere zwischen Kauf und Lieferung nur noch mangelhaft gefüttert, wodurch ihr Ernährungszustand am Tag der Lieferung schlecht war. Hier kommt die normale Gewährleistungsfrist zur Anwendung.

 

Der Kläger kaufte vom Beklagten eine Herde Rinder. Bei der Besichtigung war die Herde gut genährt und auch sonst in einem guten gesundheitlichen Zustand. In der Zeit bis zur vereinbarten Lieferung ein paar Wochen später wurden die Tiere vom Beklagten mangelhaft ernährt. Es wurde ihnen nicht ausreichend gutes Futter und Wasser bereitgestellt, was zu einer Abmagerung der Tiere führte. Ihr Ernährungszustand am Tag der Lieferung war schlecht. Am Tag der Lieferung lag der Wert der Herde daher um 11.25% geringer als am Tag der Besichtigung. Ein paar Tiere starben. Der Klage auf Gewährleistung und Schadenersatz wandte der Beklagte Verfristung ein.

Gemäß § 933 Abs 2 ABGB beträgt die Gewährleistungsfrist – abweichend von der allgemeinen Regel des Abs 1 leg cit – bei Viehmängeln sechs Wochen.

Nach Teilen der Lehre wird hierbei auf den Umstand abgestellt, dass es sich bei Tieren um lebende Wesen handle, die ihre Eigenschaften jederzeit ändern könnten und bei denen auch wesentlich schneller als bei einer unbelebten Sache Mängel auftreten könnten; dabei gehe es um solche Mängel, die bei den übrigen Sachen nicht vorkommen (könnten), nämlich Krankheiten. Da ein und dieselbe Krankheit bei jedem Tier einen anderen Verlauf nehmen könne, insbesondere die Widerstandsfähigkeit (Regenerationsfähigkeit) des einzelnen Tiers verschieden groß sein könne, sei nach längerer Zeit nicht oder nur mit aufwendigsten Mitteln feststellbar, wann der Mangel entstanden sei. Die Beweisprobleme würden also im Laufe der Zeit immer größer. Es seien also nur bei bestimmten Mängeln, nämlich bei Krankheiten, Gründe gegeben, die die Abkürzung der allgemeinen Gewährleistungsfrist rechtfertigten. Bei dieser einschränkenden Auslegung des Begriffs „Viehmangel“ sei auch eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Erwerbers eines Tiers im Verhältnis zu Käufern sonstiger beweglicher Sachen so weit wie möglich ausgeschlossen.

Der OGH schließt sich dem an und führt aus, dass die kurze Gewährleistungsfrist von sechs Wochen nach der ratio der Bestimmung nur für Krankheiten (wegen der damit verbundenen besonderen Beweisschwierigkeiten) gilt und ihre Anwendung auch auf andere Sachmängel nicht gerechtfertigt ist. Die Richtigkeit dieses Standpunkts zeigt sich gerade ausgehend vom hier zu beurteilenden Sachverhalt: Würde ein Verkäufer Lebensmittel, die tiefgekühlt sind oder gekühlt gelagert werden müssen, bis zur Lieferung an den Käufer bei zu hohen Temperaturen aufbewahren oder die von ihm verkauften (Topf-)Pflanzen bis zur (erst Wochen später erfolgenden) Lieferung nicht mehr gießen, stünde dem Käufer eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren zur Verfügung. Es wäre aber ein nicht zu begründender Wertungswiderspruch, den Kläger im hier zu beurteilenden Fall nur deshalb auf die sechswöchige Gewährleistungsfrist des § 933 Abs 2 ABGB zu verweisen, weil er nicht Lebensmittel oder Pflanzen, sondern lebende Tiere (Vieh) gekauft hat.

Der Klage wurde daher stattgegeben.

OGH 24.3.2021, 3 Ob 14/21m

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