Im konkreten Verfahren fällt laut Schalteraushang für Konsumkredite eine Bearbeitungsgebühr iHv 2,5 % an und für hypothekarisch besicherte Verbraucherkredite 1 %.
Für das OLG Innsbruck sind diese Klauseln gröblich benachteiligend, weil darin ein Zusatzentgelt für typischerweise mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundene Leistungen verrechnet und so das eigentliche Leistungsversprechen der beklagten BTV eingeschränkt, verändert und ausgehöhlt wird. Wenn daher die Bank ihren Kunden im Wege der zusätzlichen Bearbeitungsgebühr Aufwendungen in Rechnung stellt, die typischerweise mit der Abwicklung eines Kreditverhältnisses einhergehen, und zu welchen sie - jedenfalls zum Teil - gesetzlich verpflichtet ist, ist dies - unabhängig von der Höhe dieser zusätzlich geforderten Bearbeitungsgebühr - bereits dem Grunde nach gröblich benachteiligend.
Hinzu kommt, dass die Regelung die Verbraucher auch der Höhe nach gröblich benachteiligt.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (25.11.2015)
OLG Innsbruck 12.11.2015, 2 R 140/15b
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
OLG Innsbruck bestätigt: Kreditbearbeitungsgebühr ist unzulässig
Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg die BTV (Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft) hinsichtlich der Kreditbearbeitungsgebühr. Das OLG Innsbruck bestätigt, dass die Kreditbearbeitungsgebühr unzulässig ist und zwar sowohl dem Grund als auch der konkreten Höhe nach.
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Urteil: OLG Innsbruck bestätigt: Kreditbearbeitungsgebühr ist unzulässig - 26.11.2015
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