Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ging im Auftrag des Sozialministeriums gegen die Lebenshilfe Tirol wegen ihrer gesetzwidrigen Praxis - keine schriftlichen Verträge mit den Heimbewohnern abzuschließen - mit einer Verbandsklage vor.
Das OLG Innsbruck wies die Berufung der Lebenshilfe Tirol ab und bestätigte das Ersturteil des LG Innsbruck. Die Beklagte ist zur Errichtung von schriftlichen Heimverträgen verpflichtet und muss den Heimbewohnern bzw. dessen Vertreter eine Abschrift der Vertragsurkunde ausfolgen.
Die Einwände der Beklagten, dass die Bestimmungen des KSchG nicht Anwendung finden würden und kein klassischer Heimvertrag vorliegen würde, ließ das Gericht nicht gelten.
Mit der Aufnahme in den "Wohnbereich" kommt ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen Heimbewohner und dem Heimträger (Lebenshilfe Tirol) zustande, der den Bestimmungen §§ 27b ff KSchG unterliegt. Dass das Land Tirol die Kosten des Heimaufenthaltes (Grundversorgung) übernimmt, führt nicht zur Unanwendbarkeit der §§ 27b ff KSchG.
Das OLG Innsbruck verwies auch darauf, dass es nicht nur um die Form des Heimvertrages geht, sondern vor allem um dessen Inhalt nach § 27d KSchG.
Das OLG-Urteil iS Lebenshilfe Tirol ist seit 4. September 2015 rechtskräftig.
OLG Innsbruck 29.4.2015, 1 R 33/15k
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien
OLG Innsbruck bestätigt: Lebenshilfe Tirol verstößt gegen das Schriftformgebot bei Heimverträgen
Leistungen der Grundversorgung unterliegen - trotz Kostenübernahme durch das Land Tirol - dem Konsumentenschutzgesetz.
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