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OLG Innsbruck: Zinsbindung an Refinanzierungssatz unzulässig - Umstellung bei Vorarlberger Sparkassen

Das OLG Innsbruck beurteilt die Bindung von Kreditzinsen an den Refinanzierungssatz der österreichischen Sparkassen bei Verbraucherkrediten für unzulässig.

Die Vorarlberger Sparkassen werden als Folge dieses Urteiles ab 1.7.2014 auf Ersatzparameter umstellen.

Der VKI hatte im Auftrag der AK Vorarlberg die Sparkasse Bregenz Bank AG auf Unterlassung von 5 Klauseln in Kreditverträgen geklagt.

Betroffen war vor allem eine Klausel über die Bindung von Kreditzinsen an den eigenen Refinanzierungssatz der österreichischen Sparkassen. Dieser war in den letzten Jahren - etwa bei CHF und EUR - praktisch durchgehend höher gewesen als der LIBOR bzw. Euribor.

In anderen Klauseln ging es etwa um eine Vorfälligkeitsentschädigung, um Konvertierungen oder die Geltung von AGB für künftige Finanzierungsverträge. Letztlich waren nur mehr 4 Klauseln strittig.

Das Oberlandesgericht Innsbruck beurteilt die Bindung an den Refinanzierungssatz der österreichischen Sparkassen als unzulässig. Dieser beinhaltet nämlich einen internen Aufschlag der Erste Group Bank AG. Es kann kein Zweifel sein, dass ein derartiger - in keiner Weise offengelegter - Zuschlag zu Intransparenz der Zinsanpassungsklausel führt.

Für die zukünftige Zinsentwicklung werden die Vorarlberger Sparkassen die betroffenen Kredite ab 1.7.2014 umstellen. Die Zinsanpassung von CHF Krediten orientiert sich ab dann am LIBOR, jene von EUR-Krediten am Euribor, jeweils zuzüglich des ursprünglich zum Refinanzierungssatz vereinbarten Aufschlages. Der interne Aufschlag des Refinanzierungssatzes fällt damit weg. Diese Umstellung ist das erfreuliche Ergebnis von Gesprächen der Sparkassen mit Arbeiterkammer Vorarlberg und VKI.

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