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OLG Linz: Produkthaftung bei Teleskopleiter

Wird in der Betriebsanleitung einer Teleskopleiter nicht auf deren spezielle Handhabung hingewiesen, so liegt eine Verletzung der Instruktionspflichten vor. Der Importeuer haftet daher für die Folgeschäden nach dem Produkthaftungsgesetz.

Eine Konsumentin verletzte sich bei der Verwendung einer Teleskopleiter schwer, als diese plötzlich zusammenklappte. Der VKI führte im Auftrag des BMASK einen Musterprozess zur Klärung der Haftung des Importeurs der Leiter.

Für das Oberlandesgericht Linz (OLG Linz) besteht die Gefahr des "in sich Zusammenklappens" dieser Leiter, wenn die Sprossen nicht richtig ausgezogen werden. Die Bedienungsanleitung ist nicht eindeutig. 

Das OLG Linz bejahte daher die Haftung des Importeurs für einen Instruktionsfehler, da die Hinweise in der Betriebsanleitung "nicht eindeutig" waren.

OLG Linz 10.07.2012 4 R 115/12b
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Klagevertreter: Bartl & Partner, Rechtsanwälte KG in Graz

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