Nach den Feststellungen des Gerichtes hatte der beklagte Anlageberater bei der Empfehlung zum Erwerb des Zertifikates gegenüber dem Kläger ausgesagt, dass dieses "so sicher wie Spareinlagen" sei. Angesichts der Ausgestaltung des konkreten Zertifikats war diese Aussage jedoch ersichtlich unrichtig.
Mit der Behauptung, dass er diese Aussage allein auf das Emittentenrisiko bezogen habe, drang der Beklagte nicht durch. Das Gericht stellte fest, dass im Unterschied zu einer Spareinlage, wo innerhalb der Höchstgrenzen erforderlichenfalls die Einlagensicherung greift, eine solche Absicherung bei dem angebotenen Zertifikat völlig fehlte, so dass ein ganzer oder teilweiser Verlust des Kapitals möglich war. Deshalb dürfe das Zertifikat grundsätzlich nicht mit solchen Aussagen beworben werden.
Da dem klagenden Anleger der Schaden bereits mit dem Erwerb eines mit unerwarteten Risiken behafteten Wertpapiers entstanden sei, hielt das Gericht weiter Feststellung zum subjektiven Tatbestand für entbehrlich. Das OLG München sah es bei dieser Sachlage als gegeben an, dass der Berater sich mit dieser Sachlage jedenfalls abgefunden habe, den Schaden des Anlegers also mindestens billigend in Kauf genommen habe.
OLG München vom 19.12.2011, Az. 19 U 2616/11