Darüber hinaus fanden sich in den AGB des Schweizer Reiseveanstalters holidays.ch AG aber noch weitere unzulässige Klauseln, wie das OLG Wien nun bestätigt hat:
Unzulässig ist demnach etwa die Verrechnung von Stornogebühren mit einem Eingangssatz von bereits 40 % bei Stornierung bis 30 Tage vor Reisebeginn, zumal sich die Reiseveranstalterin darüber hinaus auch noch vorbehalten wollte, im Einzelfall einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
Dazu hielt das OLG Wien an der grundsätzlichen Erwägung fest, dass der Unternehmer, damit sein Werklohnanspruch fällig werden kann, zunächst konkret dazu Stellung nehmen müsse, aus welchen Gründen er durch eine mögliche "anderweitige Verwendung" (zu denken ist hier an eine neuerliche Verkaufsmöglichkeit der Reise) weder etwas erwerben konnte, noch zu erwerben absichtlich versäumt hätte. Demgegenüber sah die beanstandete Klausel vor, dass es generell Sache des Kunden sei, die Enstehung eines geringeren Schadens zu beweisen. Das entspreche nicht der Rechtslage, weshalb das OLG Wien diese Klausel in ihrer Gesamtheit für unzulässig erklärte.
Mit österreichischem Recht unvereinbar sei auch die Verrechnung eines Zahlungsmittelentgelts für Kreditkartenzahlungen.
Auch im Hinblick auf sämtliche weiteren Punkte, deretwegen die Reiseveranstalterin das erstinstanzliche Urteil bekämpfte, gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung der Beklagten nicht Folge.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
OLG Wien 19.04.2017, 1 R 28/17w
HG Wien 16.12.2016, 19 Cg 26/16v
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien