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OLG Wien bestätigt: Elumbus GmbH verwendet unzulässige Klauseln

Der Verein für Konsumenteninformation hat - im Auftrag des Sozialministeriums - das Reisebüro Elumbus GmbH wegen der Verwendung gesetzwidriger Klauseln geklagt. In drei Teilurteilen ist das HG Wien der Ansicht des VKI gefolgt und hat die angefochtenen Klauseln für unzuklässig erklärt. Das Oberlandesgericht Wien hat die Entscheidung des HG Wien vom 06.11.2015 (zweites Teilurteil) nun bestätigt.

Gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 06.11.2015 (zweites Teilurteil in diesem Verfahren) hat Elumbus GmbH Berufung eingelegt. Sie blieb erfolglos:

Das OLG Wien bestätigte die Entscheidung des Handelsgerichts Wien und folgte weitgehend dessen Beurteilung, wonach die Klauseln unzulässige Einschränkungen bzw einen Ausschluss von Schadenersatzpflichten des Unternehmens (Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG) und ein Abgehen vom dispositiven Recht vorsehen, was sachlich nicht gerechtfertigt und daher gröblich benachteiligend sei (Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB).
Jene beiden Klauseln, die eine Haftung des Reisebüros bei leichter Fahrlässigkeit nur für typische und vorhersehbare Schäden vorsahen, und das Reisebüro bei Vorliegen eines Hindernisses für die Vertragserfüllung, die auf höhere Gewalt zurückgehe, von einen Verpflichtungen befreit, beurteilte das OLG Wien hingegen für intransparent (Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG): Da der Umfang der Klausel unklar bleibt, und sie eine Haftung auch bei einem typischen Geschehensablauf, der jedoch zu einem atyischen Schaden führe, ausschließen würde, ist die Klausel intransparent. Unklar bleibt auch, was mit den Vertragspflichten des Verbrauchers geschehe, wenn der Unternehmer von der Vertragserfüllung befreit werde.

Dem Reisebüro steht es nun noch frei, gegen das Urteil des OLG Wien Revision beim Obersten Gerichtshof einzubringen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 05.07.2016).


HG Wien 06.11.2015, 11 Cg 32/14i-19
OLG Wien 21.06.2016, 4 R 5/16h
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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