Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im Auftrag des Sozialministeriums - das Reisebüro Elumbus GmbH wegen gesetz- und sittenwidriger Klauseln geklagt. Das Handelsgericht Wien hat in 3 nacheinander ergangenen Teilurteilen über die insgesamt 16 inkriminierten Klauseln abgesprochen und diese allesamt für unzulässig erklärt.
Gegen das zuletzt ergangene 3. Teilurteil des HG Wien hat Elumbus GmbH - wie bereits gegen die zuvor ergangenen Urteile - Berufung eingelegt. Das OLG Wien, dem die Rechtssache zur Entscheidung vorgelegt wurde, hat die Berufung des Unternehmens verworfen und die Entscheidung des HG Wien bestätigt. Die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) wurde jedoch für zulässig erklärt, da höchstgerichtliche Judikatur zu den hier konkret betroffenen Klauseln noch fehle.
Dabei ging es um die Definition des Begriffs "übliche Geschäftszeiten", zu denen Stornierungen erfolgen könnten, die Verpflichtung zur Erbringung von Zahlungsnachweisen, ein Storno- und Preiserhöhungsrecht des vermittelnden Reisebüros bei nicht fristgerechter Zahlung oder bei Nichtbefolgung der Aufforderung, Ausweis- bzw. Kreditkartenkopien vor Ticketausstellung zu übermitteln, sowie nicht näher definierte Gebühren, die bei Flugstornierungen an das vermittelnde Reisebüro zu bezahlen wären.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 09.08.2016). Es bleibt anzuwarten, ob Elumbus GmbH Revision einlegt und die Sache zur Entscheidung vor den OGH kommt.
OLG Wien 27.07.2016, 4 R 82/16g
HG Wien 12.05.2016, 11 Cg 32/14i-24
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien