Zum Inhalt

OLG Wien bestätigt: Verfall von Bonusmeilen bei KLM Royal Dutch Airlines nach 20 Monaten unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums gegen die Fluggesellschaft KLM Royal Dutch Airlines (Koninklijke Luchtvaart Maatschappij n.v.) wegen einer rechtswidrigen Klausel in den Flugmeilen-Bedingungen des "FlyingBlue"-Programms eine Verbandsklage. Das HG Wien erklärt die Klausel, die einen Verfall von "Premiummeilen" nach nur 20 Monaten vorsieht, für unzulässig. Das OLG Wien hat diese Entscheidung bestätigt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 13.5.2016).

Das HG Wien beurteilte jene Klausel, die mitunter vorsieht, dass gesammelte oder zugekaufte Bonusmeilen nach 20 Monaten verfallen, wenn sie in diesem Zeitraum nicht einlöst werden, und sofern keine Leistungen der KLM Royal Dutch Airlines oder ihrer Partner in Anspruch genommen oder andere "qualifizierte Aktivitäten" erbracht werden, für unzulässig: Die Klausel sei intranparent, nachteilig und überraschend und führe zu einer gröblichen Benachteiligung des Kunden.

Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) gab der Berufung der Fluggesellschaft nicht Folge und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, wonach die beanstandete Klausel wegen gröblicher Benachteiligung und  Intransparenz nichtig sei; mit dem Ausspruch des HG Wien, wonach die Klausel zudem auch nachteilig und überraschend sei und daher auch ein Verstoß gegen § 864a ABGB vorliege, befasste sich das Berufungsgericht nicht weiter.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 13.05.2016).

OLG Wien 21.04.2016, 4 R 211/15a
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums MyTrip (OY SRG FINLAND AB) wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 33 Klauseln, darunter unzulässige Gutscheinregelungen, Haftungsbeschränkungen, Bearbeitungs- und Servicegebühren beanstandet wurden. MyTrip ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und erklärte sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit. Der Vergleich ist rechtskräftig.

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Dezember 2022 im Auftrag des Sozialministeriums die „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 25 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw der „Bedingungen Annullierungsvertrag“ beanstandet wurden. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Korneuburg und erklärte alle 25 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte eine einstweilige Verfügung (eV) gegen die Zupf di Besitzschutz GmbH begehrt, wonach diese die von ihr kommerziell betriebene Abmahnpraxis bei behaupteten Besitzstörungen zu unterlassen habe. Die Antragsgegnerin hatte eine Website (zupfdi.at) betrieben, bei der Betroffene eine Besitzstörung durch das widerrechtliche Abstellen von Kfz melden und deren Ansprüche an die Antragsgegnerin abtreten konnten, woraufhin diese Abmahnschreiben an die (vermeintlichen) Besitzstörer versandte. Der OGH gab der Antragstellerin mit Beschluss vom 25.01.2024 recht und erließ die eV; das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin in der betriebenen Form ist somit unzulässig. Der Beschluss des OGH ist rechtskräftig.

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL ist dahingehend auszulegen, dass für die Feststellung, ob „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang