Die Paylife Bank GmbH gibt eine Geschenkkarte/Wertkarte aus, deren AGB vom VKI überprüft und in der Folge abgemahnt wurden. Insbesondere verstoßen die AGB gegen das E-Geld Gesetz sowie das Zahlungsdienstegesetz.
Da sich die Bank weigerte, die rechtswidrigen Klauseln zu unterlassen, brachte der VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums Klage ein. Das OLG Wien gab dem VKI, genauso wie bereits das HG Wien, nun in allen Punkten Recht.
So wurden beispielsweise folgende Klauseln als gesetzwidrig eingestuft:
1. Fehlende Sperrmöglichkeit aufgrund der (vom Unternehmer behaupteten) "Anonymität" der Wertkarte/Geschenkkarte.
2. Verkürzte Verjährungsfrist von einem Jahr.
3. Unzulässige Befristung des Anspruches auf Auszahlung des Guthabens.
4. Unzulässige Verrechnung von Kosten für das Ausstellen der Wertkarte mit Geschenkkuvert oder Geschenkbox.
5. Unzulässige Vereinbarung eines Pauschalbetrages für den Rücktausch des Guthabens.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand 27.10.2014)
OLG Wien, 1.10.2014 5 R 91/14k
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien