Das OLG Wien erklärte eine Preisanpassungsklausel der EVN für unzulässig, die über eine Zustimmungsfiktion Änderungen der vom Kunden zu erbringenden Hauptleistung nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt.
Wie das OLG Wien darlegt, werden die die für die Preisänderung maßgeblichen Umstände nicht offen gelegt und eine Änderung unbeschränkt ermöglicht. Die vom VKI beanstandete Klausel wurde daher vom OLG Wien als intransparent beurteilt und daher für unzulässig erklärt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die ordentliche Revision wurde zugelassen und erhoben.
OLG Wien 17.04.2019, 2 R 39/19y
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
OLG Wien erklärt Preiserhöhungsklausel der EVN für unzulässig
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN). Nun gab nach dem Erstgericht auch das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) dem VKI recht und beurteilte unter Verweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine Klausel als nichtig, die Preiserhöhungen unbeschränkt zulässt.
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