Der Verein für Konsumenteninformation hatte - im Auftrag des Sozialministeriums - die Care Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co KG, nunmehr Expertos Unternehmens- und Wirtschaftsberatungs GmbH & Co KG, wegen unzulässiger Geschäftspraktik und gesetzwidriger AGB geklagt. Die Entscheidung des Handelsgerichts Wien, mit der der Klage des VKI vollinhaltlich stattgegeben worden ist, wurde vom Oberlandesgericht Wien bestätigt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Im März 2015 nahm Care Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co KG personalisierte Zusendungen an österreichische Verbraucher vor, mit denen das Unternehmen tatsächlich keine Verträge geschlossen hatte, und in denen es den Adressaten unter Angabe einer Vertragsnummer dafür dankte, die Care Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co KG als Energiedienstleister gewählt zu haben sowie die Aufnahme der Tätigkeit ab dem nächsten Monat ankündigte.
Darüber hinaus verwendet das Unternehmen aus Sicht des VKI gesetzwidrige Allgemeine Geschäftsbedingungen, deren Unzulässigkeit sich bereits aus der mangelnden Lesbarkeit der AGB infolge ihrer drucktechnischen Gestaltung ergibt, die aber auch inhaltlich gegen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWoG) und des Datenschutzgesetzes (DSG) verstoßen. Die Unzulässigkeit der AGB wurde dabei insbesondere auch darin erblickt, dass sie keinen Aufschluss über die wechselseitigen Leistungen des Unternehmens und der VerbraucherInnen geben konnten.
Das Energiedienstleistungsunternehmen Care Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co KG mit Sitz in Deutschland war in Österreich nicht als Energielieferant registriert, es gewann nach eigenen Angaben ca. 25.000 österreichische Kunden.
Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und beurteilte diese Geschäftspraktik als wettbewerbswidrig im Sinne des UWG, weiters untersagte es dem Unternehmen jene gesetzwidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die es den Verträgen zugrunde legte, zu verwenden oder sich - in Zusammenhang mit bereits geschlossenen Verträgen - auf diese zu berufen. Der Argumentation des Unternehmens, unter anderem aufgrund Einstellung der Tätigkeit in Österreich und Deutschland per 01.07.2015 liege keine Wiederholungsgefahr vor, folgte das Gericht in Ermangelung entsprechender Beweise nicht.
Das Oberlandesgericht Wien gab der Berufung nicht Folge und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts.
Das Urteil ist rechtskräftig.
HG Wien 20.01.2016, 19 Cg 53/15p
OLG Wien 18.04.2016, 1 R 45/16v
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Klagevertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien