Der Kreditnehmer hatte für einen geplanten Rechtsstreit hinsichtlich Fehlberatung zu einem Fremdwährungskredit (mit Immofinanz-Aktien als Tilgungsträger; Zweck: Erwerb eines Reihenhaus-Genossenschaftsanteils) um Rechtsschutzdeckung bei der ARAG SE Direktion für Österreich angesucht. Die ARAG lehnte eine Deckung ab und berief sich dafür ua auf den Spekulationsausschluss in Art 7 ARB 2003 (Termin- oder diesen ähnlichen Spekulationsgeschäfte).
Der - im Auftrag des Sozialministeriums - vom VKI eingebrachten Deckungsklage war in erster Instanz vom HG Wien stattgegeben worden
Das nunmehr vorliegende Urteil des OLG Wien verwirft die dagegen erhobene Berufung der ARAG und bestätigt ihre Deckungspflicht: Der Spekulationsausschluss sei nur auf Geschäfte anzuwenden, die zu reinen Spekulationszwecken geschlossen werden, nicht aber in Fällen, wo - wie hier - der Zweck der Finanzierungskonstruktion in der möglichst kostengünstigen Finanzierung von Wohnraumbeschaffung besteht. Auch der Ausschlussgrund fehlender Erfolgsaussichten sei nicht verwirklicht, weil die vom Kreditnehmer gegen die Bank beabsichtigte Rechtsverfolgung weder "offenbar aussichtslos" noch offenkundig verjährt sei.
Vor kurzem hatte auch das BGHS Wien ähnlich entschieden und eine Deckungspflicht der ARAG bejaht. Auch bei Fehlberatungen iZm dem Erwerb von Beteiligungen an Geschlossenen Fonds wurde die Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers bislang in mehreren unterinstanzlichen Entscheidungen des HG Wien bejaht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 28.7.2014). Die ordentliche Revision wurde zugelassen.
OLG Wien 30.6.2014, 3 R 96/13d
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Klagsvertreter: Benedikt Wallner Rechtsanwälte GmbH