Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Österreichische Post AG bezüglich der Weitergabe von Kundendaten für Marketingzwecke. Verbraucher können bei Umzug bei der Post AG einen Nachsendeauftrag einrichten. Der Nachsendeauftrag enthält eine Klausel, nach der die Post personenbezogene Daten an Dritte zu Marketingzwecken weitergeben darf. Kunden können die Übermittlung untersagen, indem sie ein Kästchen bei "Ich bin mit einer Datenweitergabe nicht einverstanden" ankreuzen. Standardmäßig voreingestellt ist das Kästchen nicht angekreuzt.
Die Post AG berief sich hierbei auf eine Sonderregelung für gewerberechtliche Adressverlage, wonach für die Verwendung dieser Daten keine Einwilligung notwendig wäre. Das Gericht folgte der Auffassung der Post AG schon deshalb nicht, weil die Post AG die speziellen Voraussetzungen dieser Sonderbestimmung (§ 151 Abs 3 und 5 GewO) nicht eingehalten habe: Zum einen hat die Post AG die im Zuge der Einrichtung eines Nachsendeauftrags einzutragenden personenbezogenen Daten nicht aus einer der im Gesetz genannten Quellen bzw. mittels Befragung (klassische Papier- oder Telefonbefragung) ermittelt, zum anderen regelt diese Norm ausdrücklich nur die Ermittlung der dort aufgezählten Datenkategorien aus einem Kunden- und Interessentendateisystem eines Dritten und nicht die Ermittlung durch die Post AG direkt bei ihren Kunden. Die Post AG kann sich folglich nicht darauf berufen und hat vielmehr ein rechtskonformes Opt-In-Verfahren anzuwenden.
Die ordentliche Revision wurde zugelassen, die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Stand: 28.7.2020).
OLG Wien 24.6.2020, 4 R 18/20a
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien