Die Partnervermittlungsverträge mit dem Internet-Partnervermittler "elitepartner" sind befristete Verträge. Nach Ablauf der Befristung hat das Unternehmen gegenüber den Kunden argumentiert, dass diese innerhalb eine Frist vor Vertragsende extra noch hätten kündigen müssen. Dazu fanden sich weder im Vertrag gesetzeskonforme Regelungen, noch wurden die Kunden gemäß § 6 Abs 1 Z 2 KSchG vor Ablauf der Frist nochmals deutlich auf die Frist und die Bedeutung des Schweigens hingewiesen. Daher kommt es auch zu keiner wirksamen Vertragsverlängerung.
Nach dem HG Wien hat das nun auch das OLG Wien bestätigt. Die Form der vermeintlichen Vertragsverlängerungen gegenüber Kunden ist gesetzwidrig. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Ob elitepartner nun das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision ergreift bleibt abzuwarten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
OLG Wien, 20.11.2012, 2 R 158/12p
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien