Im Zeitraum 24.11.2010 bis 27.11.2010 warb die Firma KIKA in unterschiedlichen Tageszeitungen und im Hörfunk für einen 20%-igen Rabatt auf Weihnachtsware. Tatsächlich waren von diesem Rabatt verschiedene Artikel u.a. die Weihnachtsbeleuchtung ausgenommen. Auf diese Einschränkung wies die KIKA Möbel-Handelsgesellschaft in der Hörfunkwerbung überhaupt nicht hin. Die Zeitungswerbung war so ausgestaltet, dass sich auf dieser Werbung aufgeklebt ein ablösbarer Gutschein befand, der zur Erlangung des Rabattes an den Kassen von KIKA vorgelegt werden musste. Auf der Vorderseite des Gutscheins befand sich ein Sternchen, auf der Rückseite fand sich sodann in Kleindruck ein die Werbung einschränkender Hinweis. Kleberückstände erschwerten jedoch die Lesbarkeit dieses Hinweises zusätzlich.
Der klagende VKI hielt diese Werbepraxis für irreführend und strengte deshalb Klage gegen die KIKA Möbel-Handelsgesellschaft an.
Das OLG Wien hat nunmehr die Rechtsauffassung des VKI bestätigt und untersagte KIKA eine derartige Werbung. Das OLG Wien führte aus: "Enthält eine Ankündigung wesentliche Informationen als Voraussetzung einer informierten geschäftlichen Entscheidung des Marktteilnehmers nicht bzw. nicht mit gleicher Auffälligkeit wie blickfangartig hervorgehobene Informationen, liegt eine irreführende Geschäftspraktik nach § 2 UWG vor (4 Ob 47/10f). Ein aufklärender Hinweis kann die Irreführungseignung durch eine mehrdeutige Werbeaussage nur bei aus reichender Deutlichkeit beseitigen. Dazu muss er von den angesprochenen Verkehrskreisen auch wahrgenommen werden. Das setzt im Regelfall gleiche Auffälligkeit voraus. Das Erfordernis gleicher Auffälligkeit ist dahin zu verstehen, dass der Auffälligkeitswert des aufklärenden Hinweises im konkreten Fall ausreichen muss, um den durch die (übrige) Ankündigung verursachten irreführenden Eindruck zu beseitigen."
Bei der konkreten Ausgestaltung der Werbung der Firma KIKA verneinte das OLG Wien sodann die Auffälligkeit der Einschränkung der Werbeaktion, so dass es diese Werbung als irreführend beurteilte: "Die in Rede stehende Ausnahme der Weihnachtsbeleuchtung aus der Rabattaktion wird als eine von mehreren genannt und ist in keiner Weise (etwa durch Positionieren direkt an den Anfang des Textes oder durch Fettdruck) hervorgehoben. Damit verschwindet gerade diese wesentliche Zusatzinformation im Kleingedruckten und ist leicht zu übersehen. Der aufklärende Hinweis war daher weder leicht aufzufinden noch war er geeignet, die Täuschung durch den Blickfang zu beseitigen."
OLG Wien 27.06.2012, 4 R 84/12w
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Klagevertreter: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, RAin in Wien