Zum Inhalt

OLG Wien verurteilt KIKA wegen irreführender Werbung

Eine Firma, die eine bestimmte Rabattaktion bewirbt, muss in ihrer Werbung klar und ebenso auffällig wie auf die Aktion selbst auch auf vom Konsumenten nicht erwartete Beschränkungen der Aktion hinweisen. Da die KIKA Möbel-Handelsgesellschaft in ihrer Werbung für eine Rabattaktion dies nicht beachtet hatte, wurde sie nunmehr vom OLG Wien zur Unterlassung derartiger Werbung verurteilt.

Im Zeitraum 24.11.2010 bis 27.11.2010 warb die Firma KIKA in unterschiedlichen Tageszeitungen und im Hörfunk für einen 20%-igen Rabatt auf Weihnachtsware. Tatsächlich waren von diesem Rabatt verschiedene Artikel u.a. die Weihnachtsbeleuchtung ausgenommen. Auf diese Einschränkung wies die KIKA Möbel-Handelsgesellschaft in der Hörfunkwerbung überhaupt nicht hin. Die Zeitungswerbung war so ausgestaltet, dass sich auf dieser Werbung aufgeklebt ein ablösbarer Gutschein befand, der zur Erlangung des Rabattes an den Kassen von KIKA vorgelegt werden musste. Auf der Vorderseite des Gutscheins befand sich ein Sternchen, auf der Rückseite fand sich sodann in Kleindruck ein die Werbung einschränkender Hinweis. Kleberückstände erschwerten jedoch die Lesbarkeit dieses Hinweises zusätzlich.

Der klagende VKI hielt diese Werbepraxis für irreführend und strengte deshalb Klage gegen die KIKA Möbel-Handelsgesellschaft an. 

Das OLG Wien hat nunmehr die Rechtsauffassung des VKI bestätigt und untersagte KIKA eine derartige Werbung. Das OLG Wien führte aus: "Enthält eine Ankündigung wesentliche Informationen als Voraussetzung einer informierten geschäftlichen Entscheidung des Marktteilnehmers nicht bzw. nicht mit gleicher Auffälligkeit wie blickfangartig hervorgehobene Informationen, liegt eine irreführende Geschäftspraktik nach § 2 UWG vor (4 Ob 47/10f). Ein aufklärender Hinweis kann die Irreführungseignung durch eine mehrdeutige Werbeaussage nur bei aus reichender Deutlichkeit beseitigen. Dazu muss er von den angesprochenen Verkehrskreisen auch wahrgenommen werden. Das setzt im Regelfall gleiche Auffälligkeit voraus. Das Erfordernis gleicher Auffälligkeit ist dahin zu verstehen, dass der Auffälligkeitswert des aufklärenden Hinweises im konkreten Fall ausreichen muss, um den durch die (übrige) Ankündigung verursachten irreführenden Eindruck zu beseitigen."

Bei der konkreten Ausgestaltung der Werbung der Firma KIKA verneinte das OLG Wien sodann die Auffälligkeit der Einschränkung der Werbeaktion, so dass es diese Werbung als irreführend beurteilte: "Die in Rede stehende Ausnahme der Weihnachtsbeleuchtung aus der Rabattaktion wird als eine von mehreren genannt und ist in keiner Weise (etwa durch Positionieren direkt an den Anfang des Textes oder durch Fettdruck) hervorgehoben. Damit verschwindet gerade diese wesentliche Zusatzinformation im Kleingedruckten und ist leicht zu übersehen. Der aufklärende Hinweis war daher weder leicht aufzufinden noch war er geeignet, die Täuschung durch den Blickfang zu beseitigen."

OLG Wien 27.06.2012, 4 R 84/12w
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, RAin in Wien

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unterlassungserklärung von FLAGA

Unterlassungserklärung von FLAGA

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die FLAGA GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung und Demontagekosten gegen die gesetzlichen Bestimmungen. FLAGA hat am 27. Jänner 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Federal Express Europe, Inc. wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von FedEx Europe verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. FedEx Europe hat am 22.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Elektrizitätswirtschaftsgesetz stellt den Strommarkt auf neue Beine

Elektrizitätswirtschaftsgesetz stellt den Strommarkt auf neue Beine

Mit dem „Günstiger-Strom-Gesetz“ wurde ein neues Elektrizitätswirtschaftsgesetz erlassen, das umfassende Neuerungen für den österreichischen Strommarkt beinhaltet. Das ElWG ist in weiten Teilen seit dem 24. Dezember 2025 in Kraft. Einzelne Bestimmungen (etwa der Sozialtarif) treten im Laufe des Jahres 2026 in Kraft.

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

Der EuGH hat aufgrund eines vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums eingeleiteten Verfahrens entschieden, dass der den Fluggästen bei Flugannullierung zu erstattende Ticketpreis auch die dem Vermittler geleistete Provision einschließt, ohne dass es erforderlich wäre, dass die Airline die genaue Höhe dieser Provision kennt.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang