Zum Inhalt

OLG Wien verurteilt KIKA wegen irreführender Werbung

Eine Firma, die eine bestimmte Rabattaktion bewirbt, muss in ihrer Werbung klar und ebenso auffällig wie auf die Aktion selbst auch auf vom Konsumenten nicht erwartete Beschränkungen der Aktion hinweisen. Da die KIKA Möbel-Handelsgesellschaft in ihrer Werbung für eine Rabattaktion dies nicht beachtet hatte, wurde sie nunmehr vom OLG Wien zur Unterlassung derartiger Werbung verurteilt.

Im Zeitraum 24.11.2010 bis 27.11.2010 warb die Firma KIKA in unterschiedlichen Tageszeitungen und im Hörfunk für einen 20%-igen Rabatt auf Weihnachtsware. Tatsächlich waren von diesem Rabatt verschiedene Artikel u.a. die Weihnachtsbeleuchtung ausgenommen. Auf diese Einschränkung wies die KIKA Möbel-Handelsgesellschaft in der Hörfunkwerbung überhaupt nicht hin. Die Zeitungswerbung war so ausgestaltet, dass sich auf dieser Werbung aufgeklebt ein ablösbarer Gutschein befand, der zur Erlangung des Rabattes an den Kassen von KIKA vorgelegt werden musste. Auf der Vorderseite des Gutscheins befand sich ein Sternchen, auf der Rückseite fand sich sodann in Kleindruck ein die Werbung einschränkender Hinweis. Kleberückstände erschwerten jedoch die Lesbarkeit dieses Hinweises zusätzlich.

Der klagende VKI hielt diese Werbepraxis für irreführend und strengte deshalb Klage gegen die KIKA Möbel-Handelsgesellschaft an. 

Das OLG Wien hat nunmehr die Rechtsauffassung des VKI bestätigt und untersagte KIKA eine derartige Werbung. Das OLG Wien führte aus: "Enthält eine Ankündigung wesentliche Informationen als Voraussetzung einer informierten geschäftlichen Entscheidung des Marktteilnehmers nicht bzw. nicht mit gleicher Auffälligkeit wie blickfangartig hervorgehobene Informationen, liegt eine irreführende Geschäftspraktik nach § 2 UWG vor (4 Ob 47/10f). Ein aufklärender Hinweis kann die Irreführungseignung durch eine mehrdeutige Werbeaussage nur bei aus reichender Deutlichkeit beseitigen. Dazu muss er von den angesprochenen Verkehrskreisen auch wahrgenommen werden. Das setzt im Regelfall gleiche Auffälligkeit voraus. Das Erfordernis gleicher Auffälligkeit ist dahin zu verstehen, dass der Auffälligkeitswert des aufklärenden Hinweises im konkreten Fall ausreichen muss, um den durch die (übrige) Ankündigung verursachten irreführenden Eindruck zu beseitigen."

Bei der konkreten Ausgestaltung der Werbung der Firma KIKA verneinte das OLG Wien sodann die Auffälligkeit der Einschränkung der Werbeaktion, so dass es diese Werbung als irreführend beurteilte: "Die in Rede stehende Ausnahme der Weihnachtsbeleuchtung aus der Rabattaktion wird als eine von mehreren genannt und ist in keiner Weise (etwa durch Positionieren direkt an den Anfang des Textes oder durch Fettdruck) hervorgehoben. Damit verschwindet gerade diese wesentliche Zusatzinformation im Kleingedruckten und ist leicht zu übersehen. Der aufklärende Hinweis war daher weder leicht aufzufinden noch war er geeignet, die Täuschung durch den Blickfang zu beseitigen."

OLG Wien 27.06.2012, 4 R 84/12w
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, RAin in Wien

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang