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OLG Wien: Zahlscheinentgelte auch bei Finance Life unzulässig

Die Einhebung von Strafentgelten für die Bezahlung per Zahlschein oder Onlinebanking ist auch für Versicherungen unzulässig.

In einem Verfahren gegen die Finance Life Lebensversicherung AG - das der VKI im Auftrag des Sozialministeriums führte - entschied das OLG Wien, gleichlautend mit den Entscheidungen des OGH, dass die Verrechnung von Zahlscheinentgelten bei Versicherungen ebenso gesetzwidrig ist.

Seit 1.11.2009 verbietet das Zahlungsdienstegesetz die Verrechnung von Strafentgelten für die Bezahlung per Zahlschein oder Onlinebanking. Trotzdem wurden diese Strafentgelte weiterhin von Unternehmen verrechnet. Nachdem der Europäische Gerichtshof festgehalten hatte, dass die Verrechnung eines "Zahlscheinentgeltes" nicht dem EU-Recht entspricht, hatte zuletzt der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits in einem Verfahren gegen T-Mobile klargestellt, dass die Erhebung von Zusatzentgelten rechtswidrig ist.

Im gegenständlichen Verfahren entschied das OLG, dass auch für Versicherungen eine Verrechnung von Zahlscheinentgelten nicht zulässig ist.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 31.10.2014)

OLG Wien 15.10.2014, 4 R 122/11g
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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