Der Verein für Kosnumenteinformation klagte im Auftrag des BMASK die Sparkassen Versicherung wegen Vertragsklauseln, welche eine Bindung von 15 Jahren vorsahen. Eine Kündigung sollte demnach erst nach 15 Jahren möglich sein.
Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) weist in seinem aktuellen Urteil darauf hin, dass nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes nur ein Kündigungsausschluss für den Zeitraum von 10 Jahren vorgesehen ist, so ist jedenfalls die Wendung "zumindest zehn Jahre" in § 108g Abs 1 Z 2 EStG zu verstehen.
Nur für diesen Zeitraum geht daher die 10-Jahres-Bindung im EStG der versicherungsrechtlichen Kündigungsmöglichkeit vor. Nach Ablauf der 10-Jahres-Frist hingegen sind die zwingenden Kündigungsrechte des § 165 VersVG zu beachten.
Daher können KonsumentInnen ihre prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach Ablauf von 10 Jahren kündigen, und zwar zum Schluss des Versicherungsjahres.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte vor kurzem bereits in derselben Weise entschieden (vgl. OGH 9.5.2012, 7 Ob 40/12a).
Das Urteil des OLG Wien ist nicht rechtskräftig.
OLG Wien 20.6.2012, 15 R 106/12m
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien