Die Urteilsbegründung verweist unter anderem auf die jüngst ergangene Entscheidung des OGH (4 Ob 129/12t), in der er zur Begründung der Zurechnung des AWD-Beraters an die Depotbank (Aviso Zeta, ehemalige Constantia Privatbank) die versicherungsvertragsrechtlichen Zurechnungsregeln heranzieht (§ 43a VersVG). Demnach wird das Verschulden des Vermögensberaters der Bank schon dann zugerechnet, wenn dieser durch eine Vertriebsvereinbarung in die Interessenverfolgung der Bank eingebunden ist und daher in einem solchen wirtschaftlichen Naheverhältnis zur Bank steht, dass zweifelhaft erscheint, ob er ausschließlich im Interesse des Kunden tätig wird.
Das OLG Wien ging im konkreten Fall davon aus, dass nicht nur eine Vertriebsvereinbarung zwischen der Meinl Bank und der 100%-Tochter Meinl Success bestehe, sondern dass auch die Vermögensberater durch Kooperationsverträge von dieser ständig mit dem Vertrieb von MEL-Zertifikaten betraut worden wären.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Ob die beklagte Meinl Bank das Urteil noch mit außerordentlicher Revision bekämpfen wird, ist noch offen.