Die T-Mobile Austria GmbH hatte im Mai 2011 bzw. AnfangJuli 2011 bestimmten Kunden per SMS ein Zusatzangebot übermittelt und mitgeteilt, dass die Kunden dieses Zusatzangebot - wenn unerwünscht - abbestellen müssten. Die SMS hatten etwa folgenden Text:
"Lieber T-Mobile Kunde! Ab 15.05. telefonieren Sie mit der Option Sonderrufnummern um nur EUR 2,--/Monat (ohne Bindung) unlimitiert zu Banken, Behörden und Firmen. Gilt für Sonderrufnummern (0720xx, 50xx, 57xx, 59xx, 05xx) österreichweit. Benötigen Sie die Option nicht, antworten Sie mit NEIN bis 14.05. Ihr T-Mobile Team"
Der VKI brachte im Auftrag der AK Vorarlberg eine Klage auf Unterlassung derartiger Praktiken ein. Bereits das HG Wien beurteilte eine derartige Vorgangsweise als unzulässige aggressive Werbung.
Das OLG Wien weist darauf hin, dass für die gegenständlichen SMS keine vertragliche Grundlage bestand. Für das OLG Wien verstieß T-Mobile mit der Versendung der SMS zwar nicht direkt gegen Anh. Z 29 UWG, in dem ein Katalog aggressiver Geschäftspraktiken enthalten ist. Allerdings ist der in Z 24 bis 31 Ang UWG normierte Katalog aggressiver Geschäftspraktiken bloß demonstrativer Natur.
Die beanstandeten SMS waren geeignet, bei Verbrauchern den unrichtigen Eindruck zu erwecken, die in Aussicht gestellte Vertragsergänzung und die damit verbundeen Zahlungsverpflichtung könne nur durch eine rechtzeitige Ablehnung abgewendet werden und trete daher etwa auch in Kraft, wenn das SMS übersehen wurde. Diese SMS sind daher nicht nur als Belästigung sondern auch als Nötigung und unzulässige Beeinflussung iSd § 1a Abs 1 UWG einzustufen. Die Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit der SMS Adressaten werde nämlich insofern wesentlich beeinträchtigt, als diese zu Aufwendungen veranlasst werden, die sie andernfalls nicht getätigt hätten.
Das OLG Wien weist auch darauf hin, dass es mit den Wertungen des UWG unvereinbar wäre, könnten die im UWG untersagten Geschäftspraktiken wirksam vereinbart werden. Vielmehr wären derartige - von T-Mobile auch ins Auge gefassten Vertragsbestimmungen, die nicht die Hauptleistungen sondern den Einführungsmodus regeln, im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend.
Bereits das HG Wien als Erstgericht hatte darauf verwiesen, dass der nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG erforderliche Hinweis an die Verbraucher bei Änderungen mittels Erklärungsfiktion nicht mittels SMS erfüllt werden kann.
Das Urteil des OLG Wien ist nicht rechtskräftig (Stand: 22.11.2012)
OLG Wien 7.11.2012, 2 R 224/12v
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien