Betroffen ist die Kostentragungspflicht bei Anrufung der Ärztekommision und die Obliegenheit, eine Obduktion des Leichnams zu gestatten.
Der Verein für Konsumenteinformation (VKI) führt - im Auftrag des Sozialministeriums - eine Unterlassungsklage gegen die Zürich-Versicherung. Es geht um zwei gängige AUVB-Klauseln in der Unfallversicherung. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) hat nun in zweiter Instanz entschieden und dem VKI Recht gegeben: Die beanstandeten Klauseln sind gesetzwidrig.
Unzulässig ist demnach die - wenn auch begrenzte - Überwälzung von Gutachterkosten bei Anrufung der Ärztekommission zur Schadensfeststellung, die Regelung weicht nachteilig von der Vorgaben der Zivilprozessordnung ab.
Gesetzwidrig ist ferner die Verpflichtung des Anspruchsberechtigten, bei sonstigem Anspruchsverlust eine Obduktion oder Exhumierung des Verstorbenen zu erlauben, die Klausel ist zu unklar abgefasst.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.