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Papageno Touristik insolvent

Der Papageno Touristik - Die Kunst des Reisens - GmbH hat am 9.7.2020, mit Wirkung ab 10.7.2020, Insolvenz angemeldet.

a) Die Pauschalreiseverordnung (PRV) sichert Ansprüche von Verbrauchern im Falle einer Insolvenz eines Reiseveranstalters oder eines Reisevermittlers. Geschützt sind vor allem Pauschalreisen.

Betroffene Verbraucher, die bei Papageno Touristik eine Pauschalreise gebucht hatten, können ihre Ansprüche beim Abwickler
Europäische Reiseversicherung AG,
Adresse: Kratochwjlestraße 4, 1220 Wien
Notfallnummer: +43 1 317 25 00
Fax-Nr.: +43 1 319 93 67
E-Mail: rsv@europaeische.at

geltend machen.

Der Absicherer ist die Zurich Insurance plc.

Betroffene Reisende, die bei Papageno Touristik eine Pauschalreise gebucht haben, haben ein Recht auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen), soweit infolge der Insolvenz die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise nicht erbracht werden oder der Leistungserbringer vom Reisenden deren Bezahlung verlangt.

Reisende müssen ihre Ansprüche binnen acht Wochen beim Abwickler anmelden. Die acht Wochen beginnen zB mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu laufen.


b) Forderungen, die nicht von der Insolvenzabsicherung im Sinne der PRV abgesichert sind, können im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Die Insolvenz der Papageno Touristik - Die Kunst des Reisens - GmbH (FN 191398v) wurde beim Handelsgericht Wien unter der Aktenzahl 28 S 66/20i bekannt gemacht. Sanierungsverwalter: Rechtsanwalt Mag.Dr. Günther HÖDL, Schulerstraße 18, 1010 Wien.

Mehr Informationen zum Insolvenzverfahren der Papageno Touristik finden Sie hier.

Forderungen im Insolvenzverfahren sollten bis 24.8.2020 angemeldet werden.

Hierbei ist zu beachten, dass bei einer Forderungsanmeldung eine Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 23,-- anfällt. Da Gläubiger in der Insolvenz eines Unternehmens maximal eine bestimmte Quote erhalten, ist eine Anmeldung im Insolvenzverfahren daher nur dann anzuraten, wenn es sich um eine entsprechend höhere Forderung handelt. Das Gleiche gilt für Gutscheine. Derzeit wird laut Sanierungsplanvorschlag eine 30%-Quote angestrebt.

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