Das bedeutet konkret:
Wenn Sie seinerzeit binnen einem Jahr ab Insolvenzeröffnung über die Firmen der AvW - wie vom VKI empfohlen - einen Antrag auf Entschädigung an die AeW gestellt haben, dann können Sie erwarten, dass Ihnen die AeW nunmehr den Schaden (bis maximal 20.000 Euro) ersetzen kann.
Wenn Sie Ihren Schaden auch im Insolvenzverfahren angemeldet haben, dann können Sie auch aus dieser Quelle einen teilweisen Schadenersatz (Quote) erwarten.
Sie dürfen nur nicht mehr als den Schaden aus beiden Quellen anfordern. Wenn Ihr Schaden also 20.000 überschreitet, dann wäre die Schadensmeldung im Insolvenzverfahren - nach Erhalt (!) einer Zahlung durch die AeW - zu vermindern.