Damit es zu einer (vereinbarten!) automatischen Vertragsverlängerung kommen kann, müssen KundInnen davor noch gesondert auf den drohenden Ablauf der Kündigungsfrist und die vorgesehene Vertragsverlängerung hingewiesen werden. Der OGH hat nun bestätigt, dass die von Parship dazu versandten E-Mails den Anforderungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG nicht genügen.
Für jene, die von der automatischen Vertragsverlängerung betroffen waren, kommen Rückforderungen in Betracht.
OGH 24.08.2017, 4 Ob 80/17v
Volltextservice
Klagevertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien