Der Kläger hatte für sich und vier seiner Familienmitglieder bei dem beklagten Reisebüro eine Pauschalreise gebucht, die einen Flug von Wien über Barcelona nach Miami und eine am folgenden Tag von Miami startende, einwöchige Schiffskreuzfahrt beinhaltete. Dem Kläger wurde im Zuge der Zwischenlandung in Barcelona die Weiterbeförderung mit der Begründung verwehrt, dass ein Koffer eines Familienmitglieds fehle. Als der Koffer gefunden worden war und sie gehen durften, war das Flugzeug bereits ohne sie abgeflogen. Da der nächste Flug nach Miami erst zwei Tage später verfügbar gewesen wäre und damit das Kreuzfahrtschiff nicht mehr rechtzeitig erreicht worden wäre, trat die Familie die Rückreise nach Wien an.
Der Klage auf Rückzahlung des Reisepreises und auf Ersatz für entgangene Urlaubsfreude wurde stattgegeben.
OGH 23.2.2018, 8 Ob 14/18v