Paybox schickte im Oktober 2013 an seine Kunden SMS. Darin wurden Vertrags- und Entgeltänderungen angekündigt: Die Umstellung auf den einen neuen Dienst, der monatlich 1,49 EUR kostet, und zwar auch für Kunden, die Paybox bis dahin kostenlos genutzt haben. Paybox stützte sich dabei auf eine Klausel in ihren AGB, nach der Paybox Änderungen des Vertrages, insbesondere auch Entgeltänderungen, durchführen konnte, indem der Kunde zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Änderungen verständigt und die Änderung wirksam wird, wenn der Kunde sich nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ausdrücklich dagegen ausspricht. Ein Schweigen würde somit zur Zustimmung der Vertrags- bzw. Entgeltänderungen führen.
Das OLG Wien hat - wie bereits die erste Instanz - die Klausel als gröblich benachteiligend und auch als intransparent eingestuft: Die Klausel ermöglicht es Paybox nämlich, Entgelte und sonstige vertragliche Bestimmungen ohne jede inhaltliche Schranke im Weg einer Zustimmungsfiktion zu ändern.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Wien 18.04.2014, 30 R 15/14t
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Klagevertreter; Kosesnik-Wehrle & Langer, RAe-KG in Wien
Paybox: Zustimmung durch Verschweigen unzulässig
Der VKI hat - im Auftrag der Arbeiterkammer Kärnten - Paybox wegen einer "Verschweigung-Klausel" geklagt, nach der Paybox seinen Kunden eine Vertragsänderung mitteilen konnte und diese wirksam wurde, falls die Kunden nicht binnen zwei Monaten widersprachen. Diese Klausel ist gesetzwidrig.
Lesen Sie mehr:
Urteil: Paybox: Unzulässige Erklärungsfiktionsklausel - 28.4.2014
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=3155
Gerichte untersagen reihenweise gesetzwidrige Klauseln bei Kreditkarten und Handyzahlen - 2.5.2014
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=3160
Urteil: Paybox: Unzulässige Erklärungsfiktionsklausel - 2.5.2014
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=3161