Der VKI berichtete im Jänner diesen Jahres vom erstinstanzlichen Urteil gegen die IMB Vermögensverwaltung GmbH. Damals hatte das HG Wien dem VKI in 12 von 14 Klauseln Recht gegeben, beide Seiten hatten die Entscheidung allerdings bekämpft. Nun bestätigte das OLG Wien die Unzulässigkeit aller 14 Klauseln:
Hinsichtlich jener Klauseln, die nach Ansicht des VKI die Beweislast zu Lasten der Konsumenten verschieben würden, sprach sich das OLG (dem HG folgend) aus diesem Grund für die Unzulässigkeit aus. Die Argumente der Gegenseite konnte die von der Rechtsprechung mittlerweile unmissverständliche Rechtsansicht zu sog Tatsachenbestätigungen nicht erschüttern. Auch jene Klausel, nach welcher die Vermögensverwaltung GmbH nur hinsichtlich 90% des veranlagten Anfangskapitals an die ursprüngliche Vereinbarung mit dem Kunden (va hinsichtlich dessen Risikoprofil) gebunden sein soll, ist - so das OLG bestätigend - keine geringfügige Abweichung der ursprünglich vereinbarten Leistungspflicht. Eine solche Klausel, die ein solches einseitiges Leistungsänderungsrecht vorsieht, ist daher unzulässig.
Dass die sog Managmentgebühr für die laufende Vermögensverwaltung, die halbjährlich im Vorhinein zu entrichten ist, bei Vertragsauflösung nicht (anteilig) rückerstattet wird, sieht nun das OLG als gröbliche Benachteiligung an. Dabei verwies es auf jüngste Entscheidungen zum Leasingentgelt, bei welchen vergleichbare Fragen zu entscheiden waren.
Auch befand es den Ausschluss der Vermögensverwaltung für Vermögensschäden, die durch leicht fahrlässig getroffene Verfügungen (etwa die Auswahl und den Zeitpunkt für Kauf und Verkauf der Wertpapiere) entstehen, für unzulässig: Kern der Verpflichtung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft sei die Erhaltung des Vermögens und der Schutz vor Schäden am Vermögen des Anlegers. Eine - mit der Klausel bezweckte - Freizeichnung von jeder Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei der Verletzung von Hauptleistungspflichten sei daher unzulässig.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OLG Wien, 1 R 42/10v
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Klagevertreter: RA Dr. Stefan Langer