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Piloten-Streik bei Lufthansa

Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-Verordnung sind denkbar, da ein Streik nicht per se einen Entlastungsgrund darstellt.

Besonders bei Tarifverhandlungen, aber auch um Missstände bei Arbeitsbedingungen aufzuzeigen, sind Arbeitsniederlegungen zu einer - so scheint es - häufig angewendeten Maßnahme anvanciert.

Aktuell betroffen ist die Flugbranche: Die Vereinigung Cockpit erklärte bereits am 14.11.2016 die Verhandlungen über die Vergütung des Cockpit-Personals bei Lufthansa für gescheitert und kündigte Arbeitsniederlegungen an. Der konkrete Streik-Aufruf erfolgte eine Woche später, am 21.11.2016.

Seit 23.11.2016 werden aus Deutschland abgehende Kurz- und Langstreckenverbindungen bestreikt und zahlreiche Flüge gestrichen. Die Arbeitsniederlegungen daueren nun seit mittlerweile 3 Tagen an. Auch am 26.11.2016 soll noch gestreikt werden.

Wer von einer Flugannullierung betroffen ist oder wessen Flug nur mit großer Verspätung (mindestens 3 Stunden) den Zielort erreicht oder wem die Beförderung trotz Vorlage eines gültigen Tickets verweigert wurde, kann grundsätzlich Ausgleichsleistungen geltend machen; je nach Flugdistanz zwischen EUR 250,- und EUR 600,-.

Von der Verpflichtung, Ausgleichsleistungen zu zahlen, ist die Airline nur dann befreit, wenn vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auszugehen ist und die Airline alles versucht hat, diese negativen Folgen abzuwenden.

Streik kann außergewöhnliche Umstände begründen und von der Pflicht, Ausgleichszahlungen zu leisten, entbinden. Auch ein Streik stellt jedoch nicht per se einen Entlastungsgrund dar.

Gelingt es der Airline nicht, darzutun, welche konkreten Maßnahmen sie ergriffen hat, um Flugannullierungen und große Ankunftsverspätungen zu verhindern, und hat sie dabei nicht alle ihr zumutbaren Optionen ausgeschöpft, kann auch ein Streik nicht von der Verpflichtung, Ausgleichszahlungen zu leisten, entbinden.

Ein pauschaler Verweis der Airline, man habe alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, ist dafür nicht ausreichend.

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