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Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge kündbar?

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien soll die prämiengeförderte Zukunftsvorsorge frühestens nach 10 Jahren gekündigt werden können. Davor sei eine Kündigung ausgeschlossen.

Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge wird zum Großteil in Form von Lebensversicherungen angeboten. Versicherungen schließen dabei eine Kündigung vor Ablauf der steuerlichen Mindestbindefrist von 10 Jahren aus. Es ist fraglich, ob ein derartiger Kündigungsausschluss zulässig ist.

Nach einem rechtskräftigen Berufungsurteil des Handelsgerichtes Wien (HG Wien) aus dem Jahr 2009 sollen derartige Verträge jährlich kündbar sein. Die Vorgaben zur Mindestbindefrist betreffen demnach nur das Verhältnis der KonsumentInnen zur Abgabenbehörde und hindern die Kündbarkeit nicht. Es kann allerdings zu einer Nachversteuerung kommen.

Das Oberlandesgericht Wien beurteilt die Frage der Kündbarkeit anders. Demnach sollen die steuerlichen Bestimmungen den zwingenden Kündigungsregeln im Versicherungsrecht vorgehen. Eine Kündigung soll daher erst nach Ablauf der Mindestbindefrist von 10 Jahren möglich sein.

Damit liegen zwei einander widersprechende Urteile von Berufungsgerichten vor.

Sofern Versicherungen wegen des Urteiles des OLG Wien Auflösungen ablehnen sollten, bleibt jedenfalls die Möglichkeit einer Prämienfreistellung, d.h. der Vertrag läuft ohne Einzahlungen weiter - zumindest bis zum Ablauf der Mindestbindefrist.

OLG Wien 16.3.2011, 4 R 328/10z
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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