Zum Inhalt

Preiserhöhungen der EVN unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums das Energieunternehmen EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN) wegen einer Preisänderungsklausel. Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte nun diese Preisanpassungsklausel für unzulässig. Da die EVN in den letzten Jahren auf Grundlage einer gesetzwidrigen Klausel Preiserhöhungen durchgeführt hat, muss die nun nach Ansicht des VKI ihren Kunden den entsprechenden Erhöhungsbetrag zurückzahlen.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EVN befand sich bis 2019 eine Klausel, die es ihr erlaubte, ihren Kunden eine geplante Preiserhöhung mitzuteilen. Widersprach der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen, wurde der Preis entsprechend angehoben. Sprach sich der Kunde gegen diese Preiserhöhung aus, wurde der Vertrag von der EVN gekündigt.

In der zugrundeliegenden Preisänderungsklausel waren keinerlei betragliche Schranken für allfällige Erhöhungen vorgesehen; auch enthielt sie keine Angaben dazu, welche Gründe zu einer Preiserhöhung führen konnten. Die Änderungsmöglichkeit war sowohl vom Inhalt als auch vom Ausmaß her völlig unbeschränkt und daher gesetzwidrig. Der OGH führt aus, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anlass für die Erhöhung des Entgelts und die Kriterien dafür klar und verständlich dargestellt sein müssen.

OGH 29.08.2019, 3 Ob 139/19s
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien



Anmerkung des VKI:
Wie schon in anderen Bereichen, wie etwa bei den Banken, bestätigt der Oberste Gerichtshof nun auch für die Energiebranche, dass die Unternehmer nicht völlig schrankenlos ihre Preise ändern können. Da die Klausel gesetzwidrig ist, waren die Preiserhöhungen, die auf sie gestützt waren, ebenfalls unzulässig. Die EVN muss unseres Erachtens die entsprechenden Differenzbeträge zurückzahlen.



Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unterlassungserklärung von Burgenland Energie

Der VKI hat im Auftrag des BMSGPK die BE Solution GmbH (BE), eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Burgenland Energie AG, wegen zehn unzulässiger Klauseln in einem Wärmekomfortvertrag (mehrKomfortpaket der Energie Burgenland Service GmbH als Rechtsvorgängerin der BE Solution GmbH) abgemahnt.

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit ENSTROGA

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit ENSTROGA

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die ENSTROGA GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 12 Klauseln, darunter Regelungen zur Kündigung des Vertrages, Steuern und Gebühren, sowie Zahlungsverzug und Gerichtsstand beanstandet wurden. ENSTROGA ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und erklärte sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit. Der Vergleich ist rechtskräftig.

LG Wiener Neustadt: Zwei Preisänderungsklauseln in EVN-AGB unzulässig

LG Wiener Neustadt: Zwei Preisänderungsklauseln in EVN-AGB unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die EVN Energievertrieb GmbH & Co KG wegen zwei unzulässiger Klauseln in deren AGB/Vertragsformblättern betreffend eine Indexanpassung von Strom- und Gaspreisen geklagt. Das Landesgericht Wiener Neustadt gab der Klage vollumfänglich statt und erkannte in seinem Urteil beide Klauseln für rechtswidrig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang