In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EVN befand sich bis 2019 eine Klausel, die es ihr erlaubte, ihren Kunden eine geplante Preiserhöhung mitzuteilen. Widersprach der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen, wurde der Preis entsprechend angehoben. Sprach sich der Kunde gegen diese Preiserhöhung aus, wurde der Vertrag von der EVN gekündigt.
In der zugrundeliegenden Preisänderungsklausel waren keinerlei betragliche Schranken für allfällige Erhöhungen vorgesehen; auch enthielt sie keine Angaben dazu, welche Gründe zu einer Preiserhöhung führen konnten. Die Änderungsmöglichkeit war sowohl vom Inhalt als auch vom Ausmaß her völlig unbeschränkt und daher gesetzwidrig. Der OGH führt aus, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anlass für die Erhöhung des Entgelts und die Kriterien dafür klar und verständlich dargestellt sein müssen.
OGH 29.08.2019, 3 Ob 139/19s
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
Anmerkung des VKI:
Wie schon in anderen Bereichen, wie etwa bei den Banken, bestätigt der Oberste Gerichtshof nun auch für die Energiebranche, dass die Unternehmer nicht völlig schrankenlos ihre Preise ändern können. Da die Klausel gesetzwidrig ist, waren die Preiserhöhungen, die auf sie gestützt waren, ebenfalls unzulässig. Die EVN muss unseres Erachtens die entsprechenden Differenzbeträge zurückzahlen.