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Preiserhöhungsklausel der EVN unzulässig

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN). Das Landesgericht (LG) Wiener Neustadt gab dem VKI recht und beurteilte unter Verweis auf die Rechtsprechung des OGH eine Klausel als nichtig, die Preiserhöhungen unbeschränkt zulässt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat bereits mehrmals in Verbandsprozessen im Banken- und Mobilfunkbereich sowie im Bereich des Betriebs von Fitnessstudios Klauseln zu Zustimmungsfiktionen, die jener der EVN ähnlich waren, unter anderem als gröblich benachteiligend für den Kunden iSd § 879 Abs 3 ABGB und/oder intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG beurteilt.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des OGH hält - wie das LG Wr. Neustadt ausführt - auch die von der EVN hier verwendete Klausel einer Prüfung nach § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB nicht stand: Der vorliegenden Klausel fehlt es an einer Konkretisierung von Art und Ausmaß der möglichen Preisänderung, um den Kunden in die Lage zu versetzen, sich ein klares Bild über mögliche Änderungen der Preiskalkulation zu machen. Es bestehen keine Kriterien, an die die Vornahme der Preisänderung durch die EVN geknüpft ist. Zudem bleibt der Umfang einer möglichen Änderung des vom Kunden zu entrichtenden Preises völlig unklar; weder enthält die angefochtene Klausel eine Deckelung, noch bestimmt sie Anlass, Zeitpunkt oder Voraussetzungen der Preisänderungen. Die Klausel vermittelt dem Kunden ein unklares Bild seiner vertraglichen Position und ist daher als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG zu qualifizieren. Bei Auslegung im kundenfeindlichsten Sinn räumt die in Rede stehende Klausel der EVN insgesamt die Möglichkeit ein, das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung über eine Zustimmungsfiktion erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und die Position des Vertragspartners zu entwerten. Sie ist damit gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 13.6.2018).

LG Wiener Neustadt 23.05.2018, 26 Cg 94/17d
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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