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Preisvorteil auf einer .at-Seite nur für Personen mit Wohnsitz in Deutschland

Die Cyberport GmbH, ein deutsches Unternehmen, das am österreichischen Markt mit einer Website mit der Top-Level-Domain „at“ auftritt, bewarb ein Produkt mit „Jetzt mit 150,-- €  Cashback“. Tatsächlich konnten nur Personen mit Wohnsitz in Deutschland diese Aktion in Anspruch nehmen. Es liegt daher eine Irreführung über einen Preisvorteil vor.

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Cyberport GmbH. Die Cyberport GmbH hat ihren Sitz in Deutschland. Sie betreibt in Österreich unter einer Website mit einer österreichischen Top-Level-Domain „at“ einen Online-Shop, in dem sie Elektronikgeräte, wie Notebooks, PC, Fernseher, Grafikkarten und das gesamte IT-Portfolio, anbietet. Die Waren können online bestellt und entweder deren Zusendung oder deren Abholung in einer der beiden Verkaufsstellen in Wien begehrt werden.

Von zumindest April 2019 bis Juni 2019 bot die Beklagte in ihrem Online-Shop ein Acer-Notebook an, wobei das kreisrunde Feld, das sich neben dem Angebot befand, mit der Aufschrift „JETZT MIT 150 € CASHBACK“ in grün gehalten war.

Um diese Cashback-Aktion nutzen und vom Rabatt in der Höhe von EUR 150,-- für das Notebook Gebrauch machen zu können, war es erforderlich, dass sich der Käufer nach Erwerb des Notebooks auf einer bestimmten Seite von Acer registriert. In den Geschäftsbedingungen zur Cashback-Aktion auf dieser Seite von Acer stand, dass nur Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die das Produkt in Deutschland gekauft haben, an dieser Aktion teilnehmen konnten. Diese Geschäftsbedingungen waren nicht mit der Homepage der Cyberport GmbH verlinkt.

Ab ca Mitte Juni 2019 wurde auf der Seite von Cyberport darauf hingewiesen, dass nur Kunden mit Wohnsitz in Deutschland teilnahmeberechtigt seien.

Da die Beklagte mit ihrer auf die Top-Level-Domain „at“ endenden Website österreichische Verbraucher anspricht, wurden die kollektiven Interessen der Verbraucher in Österreich beeinträchtigt, sodass nach dieser Bestimmung österreichisches Recht zur Anwendung gelangt.

Es liegt hier eine irreführende Geschäftspraktik gemäß § 2 Abs 1 Z 4 UWG vor, nämlich eine Irreführung über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils.

Durch die auffällige Anpreisung dieses Preisvorteils auf ihrem Online-Shop auf der auf Österreich ausgerichteten Homepage, sohin auf dem österreichischen Markt, welcher jedoch Verbraucher:innen mit österreichischem Wohnsitz nicht gewährt wird, täuscht die Beklagte damit über den wahren Preis des Acer Notebooks für österreichische Verbraucher:innen. Obwohl die Seite mit der Top Level Domain „at“ ausschließlich auf österreichische Verbraucher:innen ausgelegt ist und die Beklagte mit ihrer auffällig beworbenen Aktion auf dieser Seite, sämtlichen österreichischen Kunden suggeriert, dass diese Aktion dem angesprochenen Verkehrskreis, im konkreten, Käufern mit Österreichischem Wohnsitz auch zusteht bzw. diese jedenfalls auch von der Aktion mit umfasst sind, steht diese Aktion Personen mit Wohnsitz in Österreich nicht zu.

Auch der Zusatz auf der Homepage ab Mitte Juni 2019 ist nicht geeignet, die Irreführung zu beseitigen, weil schon der blickfangartig im grünen Kreis dargestellte Hinweis auf die Cashback-Aktion mit „Jetzt mit 150,-- € Cashback“ für Kunden mit Wohnsitz in Österreich unrichtig und irreführend ist, sodass diese Irreführungseignung auch nicht durch irgendeinen zusätzlichen Hinweis aufgehoben werden könnte. Darüber hinaus ist dieser Hinweis auch keinesfalls ausreichend, da er nicht annähernd den gleichen Auffälligkeitswert wie der weitaus größere, optisch und farblich hervorgehobene Hinweis „Jetzt mit 150 Euro Cashback“ aufweist, in wesentlicher kleinerer Schrift als dieser gehalten ist und er sich auch nicht in unmittelbarer Nähe zu diesem befindet.

Dem Umstand, dass die Cashback-Aktion von dritter Seite, nämlich durch den Hersteller Acer angeboten und nicht Gegenstand des Kaufvertrages zwischen der Beklagten und ihren Kunden ist, kommt hingegen rechtlich keine Bedeutung zu, zumal die Aktion von der Beklagten auf ihrer Homepage beworben wird und sich bereits daraus das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten ableiten lässt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

HG Wien 17.11.2021, 57 Cg 46/19v

Klagsvertreterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien

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