Ein Versicherungsnehmer hat, nachdem er seinen Fahrradunfall vom 30. Mai 2018 in einer inhaltlich nicht näher dargelegten Unfallsmeldung angezeigt hatte, im September 2018 Rechnungen für physikalische Therapien übermittelt. Im Oktober 2018 wies der Versicherer den Versicherungsnehmer ua darauf hin, dass etwaige Leistungsansprüche aus dem Titel der bleibenden Invalidität bedingungsgemäß mittels Vorlage eines ärztlichen Befundberichts, aus dem Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die Möglichkeit einer auf Lebenszeit dauernden Invalidität hervorgehen, zu begründen sowie fristgerecht innerhalb von 15 Monaten zu stellen sind und, dass diese Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 15 Monaten – gerechnet ab dem Unfalltag – beim Versicherer geltend gemacht werden.
Der Versicherungsnehmer machte einen Anspruch auf dauernde Invalidität jedoch erst im Juni 2020 gegenüber dem Versicherer geltend.
Die Klage wurde abgewiesen.
Laut den Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2008) ist ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag an schriftlich geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes, aus dem Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die Möglichkeit einer auf Lebenszeit dauernden Invalidität hervorgeht, zu begründen (Art 7.1.).
Zur 15-Monatsfrist wird in stRsp die Auffassung vertreten, dass es sich dabei um eine Ausschlussfrist handelt, bei deren – auch unverschuldeter – Versäumung der Entschädigungsanspruch des Unfallversicherten erlischt. Die Zweckrichtung der Regelung liegt in der Herstellung von möglichst rascher Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. So soll der verspätet in Anspruch genommene Versicherer vor Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs geschützt und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeigeführt werden.
Die 15-Monatsfrist verstößt nach stRsp des OGH weder gegen § 864a ABGB noch gegen § 879 Abs 3 ABGB oder § 6 Abs 3 KSchG.
Der Versicherer ist seiner Hinweispflicht durch das Schreiben vom Oktober 2018 nachgekommen; die Berufung auf die vereinbarte Ausschlussfrist verstößt daher nicht gegen den im Versicherungsrecht in besonderem Maß herrschenden Grundsatz von Treu und Glauben.